Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen, im Rahmen einer Erstberatung, und unter Zugrundelegung der von Ihnen geschilderten Sachverhalte wie folgt beantworten, weise aber darauf hin, dass ein so komplexer Steuerfall stets unter Vorlage aller Unterlagen ausgiebig geprüft werden sollte, vor allem bei erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Vorausgesetzt die Hinzurechnung nach § 10 AStG ist zutreffend weil es sich um passive Einlünfte gem. § 7, 8 AStG handelt, führt dies gem. § 10 I AStG zu einer fiktiven Berechnung dieser Einkünfte der Gesellschaft als Ihre eigenen Einkünfte, unabhängig ob die Gesellschaft diese tatsächlich ausgeschüttet hat oder nicht.
Diese Beträge stellen Einkünfte nach § 20 EStG
dar, wie §10 II AStG feststellt. Es handelt sich bei Ihnen somit um Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass der von Ihnen genannte Artikel des DBA nicht greift.
Vielmehr wird die Schweiz die Einkünfte der Gesellschaft besteuern und D Ihre fiktiven Einkünfte als Gesellschafter.
Allerdings besteht die Möglichkeit auf ANTRAG gem. §12 AStG die Steuern anrechnen zu lassen, die der Gesellschaft in CH abgezogen worden sind, allerdings erhöhen diese Steuern dann den Hinzurechnungsbetrag.
Ob es sich lohnt, gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen kann erst nach Durchsicht aller Unterlagen gesagt werden. Grundsätzlich spricht nach Ihrer Schilderung jedoch vieles dafür, dass es sich tatsächlich um fiktive Einkünfte handelt, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Falls Sie an einer weiteren Vertretung durch mich interessiert sind, können Sie sich gerne per E-Mail Haberbosch@asz-kanzlei.de an mich wenden. Ich werde Ihnen dann ein unverbindliches Kostenangebot zu kommen lassen.
Sehr geehrter Herr Haberbosch,
die eigentliche Frage bleibt für mich unbeantwortet: Warum greift das DBA nicht?
Sie schreiben: "Diese Beträge stellen Einkünfte nach § 20 EStG
dar, wie §10 II AStG feststellt. Es handelt sich bei Ihnen somit um Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass der von Ihnen genannte Artikel des DBA nicht greift. "
Im DBA Art 24 wird keine Unterscheidung nach Einkunftsart gemacht, deswegen kann ich Ihre Antwort nicht nachvollziehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihnen meine Antwort ein wenig erläutern:
Der von Ihnen zitierte Absatz des Art.24 betrifft Gewinne aus Art.7, also Unternehmensgewinne. §10 AStG transformiert die Beträge aber fiktiv in Einnahmen aus Kapitalvermögen. Gleichzeitig besteht förmlich keine Doppelbesteuerung, weil die Schweiz die Unternehmensgewinne, D aber Einnahmen aus Kapitalvermögen besteuert.
Der Einzige Ausgleich der vorgenommen werden kann auf Antrag ist der der Anrechnung wie oben beschrieben.
Ich hoffe, dass die Unklarheiten nun beseitigt sind und wünsche noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch