Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) 883/04 unterliegen EU-Bürger, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben, den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Wegen Art 5 b) VO EG 883/04 hat das Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung in einem Staat der EG die selben Wirkungen wie das Vorliegen einer anderweitigen gesetzlichen Krankenversicherung in der BRD. Insoweit besteht bereits eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Sie können daher unter Vorlage des Nachweises einer entsprechenden Versicherung die deutsche Krankenversicherung kündigen. Wenden Sie sich daher an den Träger der polnischen Versicherung und besorgen Sie sich (bzw. Ihrer Partnerin) einen Nachweis über die Versicherung. Beachten Sie aber, dass die praktische Inanspruchnahme der polnischen Krankenversicherung umständlich sein kann und es dazu kommen kann, dass Ihre Partnerin die Leistung zunächst selbst zahlen muss um sodann eine Erstattung durch die Krankenkasse ihres Heimatlandes zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu wenden Sie sich bitte an die bisherige (deutsche) Krankenkasse.
Es gibt kein Verbot der „Mehrfachversicherung". Der insoweit einschlägige § 73 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz) verbietet lediglich die mehrfache Inanspruchnahme von Versicherungen wenn dies dazu führt, dass die ausgezahlte Versicherungssumme über dem tatsächlichen Sachschaden liegt. Da Krankenversicherungen (in der Regel) Sachleistungen gewähren ist die Vorschrift vorliegend unbeachtlich und begründet für sich insbesondere kein Recht zur Kündigung der deutschen Krankenversicherung.
Ihre Frage Nr.2 ist leider nicht zu verstehen. Ergänzend sei angemerkt, dass eine weitere Frage auch den vorliegenden finanziellen Rahmen sprengen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 15.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen