Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine absolute Üblichkeit für die von Ihnen angesprochenen Punkte gibt es insofern nicht. Derartige Rechte bzw. Befugnisse sind stets im Einzelfall auszuhandeln. Wenn Sie bei diesen Punkten Mitspracherechte haben wollen, dann sollten Sie darauf drängen, dass hier andere Mehrheiten gelten. Die von Ihnen dargestellten Regelungen sind jedoch weder unüblich noch unausgewogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 11.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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