Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer GmbH & Co KG haftet nur die Komplementär-GmbH voll und die Kommanditisten jeweils mit Ihrer Einlage. Bei dem begehrten Darlehen ist jedoch davon auszugehen, dass die Bank eine Bürgschaft aller Gesellschafter verlangen wird.
Tantiemevereinbarungen gehören in den Geschäftsführeranstellungsvertrag. Im Gesellschaftsvertrag haben solche Regelungen nichts zu suchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dankeschön!Super!
Eine kleine Nachfrage dazu:
"Bei dem begehrten Darlehen ist jedoch davon auszugehen, dass die Bank eine Bürgschaft aller Gesellschafter verlangen wird. "
Und was ist hier üblich? Die Bank möchte wahrscheinlich keine Aufteilung 60/40 (Bürgschaft) vertraglich festhalten wegen des Schreibaufwandes?!??
Ist es denn ÜBLICH, dass die Schulden immer 50/50 aufgeteilt werden?
Oder sollten diese auf 60/40 aufgeteilt werden, wenn ja Wo wird das festgehalten??????
MfG
Ich entnehme Ihrer Nachfrage, dass Sie mit der Komstruktion einer KG in Form der GmbH nicht vertraut sind. Eine Aufteilung von Verbindlichkeiten ist hier weder nötig noch üblich. Die Bank unterdessen wird sich eine gesamtschuldnerische Bürgschaft erteilen lassen, es werden also beide Gesellschafter auf den vollen Betrag haften. Alles andere wäre unüblich. Ich rate Ihnen jedoch dringend an, sich einmal im Hinblick auf die geplante Gesellschaft umfassend beraten zu lassen, insbesondere auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Konsequenzen.
Ich wünsche einen guten Rutsch in das neue Jahr und viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben.
Gruß,
Alexander Busch
Rechtsanwalt