Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei einem Insolvenzverfahren wäre es in der Regel so, dass die UG an sich Teil der Insolvenzmasse ist und der Insolvenzverwalter die Gesellschafterposition übernimmt und theoretisch Sie als Geschäftsführer absetzen könnte. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Firma im Grunde allein einen Wert dadurch erhält, dass Sie die Geschäftsführung innehaben und sich kein Dritter als Käufer finden lässt.
Daher wird sich mit dem Verwalter meistens ein relativ niedriger Preis für Ihren Anteil an der UG aushandeln, welcher zum Teil deutlich unter dem wirklichen Wert liegt. Der Verkauf an einen Verwandten oder die Ehefrau wäre dann rechtssicher möglich, eventuell an Sie selbst. Der Verwalter wird hier den Aufwand und die Dauer einer Zwangsmaßnahme und die voraussichtliche Unverkäuflichkeit am freien Markt berücksichtigen und diese entsprechend bei der Preisfindung berücksichtigen. Problematisch wäre es nur, wenn die UG aufgrund von Waren oder Rohstoffen einen hohen Wert hätte, dann würden diese natürlich zu einem hohen Preis führen.
Die Anteile an der UG jetzt schnell anderweitig noch zu überführen dürfte leider nicht möglich sein. Bei einer Schenkung der Anteile wäre innerhalb einer Frist von 4 Jahren eine Rückgängigmachung dieser Übertragung gemäß § 134 InsO möglich:
Zitat:§ 134 - Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar
Bei einem Verkauf innerhalb des Verwandten- oder Bekanntenkreis wären es immer noch 2 Jahre nach § 133 Absatz 4 InsO:
Zitat:§ 133 - Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Lediglich ein Verkauf an unbeteiligte Dritte wäre kaum anfechtbar, allerdings muss dieser Verkauf dann auch nachvollziehbar sein. Diese dürfte wohl eher eine unrealistische Lösung sein.
Sie können hier also durch eine Übertragung nur dann die Anteile schützen, wenn entsprechend Zeit vergeht. Die Verhandlungen mit dem Verwalter dürfte die wesentlich günstigere Alternative sein, insbesondere wenn die Firma im Wesentlichen von Ihrem Einsatz lebt.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke