Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Änderung der Satzung bestimmt sich nach § 53 GmbHG
. Wie auch die Regelung in der Satzung sieht § 53 GmbHG
eine 3/4 Mehrheit vor, soweit die Satzung keine anderslautenden Regelungen beinhaltet.
2. Eine Änderung der Satzung dahingehend, dass die Gewinne thesauriert und damit nicht ausgeschüttet werden, bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, da hier eine Betoregelung vorgesehen ist.
3. Eine Äbänderung der Thesaurierung hin zu einer Ausschüttung bedarf hingegen einer 3/4 Mehrheit. Ein Vetorecht greift hier mangels Regelung in der Satzung nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Pestalozzistraße 15 A
61231 Bad Nauheim
Tel: 069/59776801
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Auf welche Gesetze und auf welche Rechtsprechung beziehen Sie sich, wenn Sie bei Nummer 2 sagen, dass eine Änderung der Satzung von Ausschüttung zu Thesaurierung nur einstimmig vorgenommen werden kann?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Durch das Vetorecht der Minderheitsgesellschafter ist ein Gesellschafterbeschluss mit einer 3/4 Mehrheit nicht zwingend ausreichend.
D.h. wenn ein oder die Minderheitsgesellschafter bei der Gesellschafterversammlung anwesend sind, müssen diese entweder zustimmen oder sich enthalten, damit der Beschluss über eine Thesaurierung gefasst werden kann. Dies bedeutet faktisch eine Einstimmigkeit der Beschlussfassung, wenn ein Minderheitsgesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend ist und mitstimmt.
Die Grundlage hierfür ist der Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 53 GmbHG
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt