Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aufgrund der Insolvenzeröffnung fällt der Anteil an der KG, wie auch alles sonstiges Vermögen des Schuldners, in die Insolvenzmasse, siehe § 80 Insolvenzordnung.
Zitat:§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Die Verfügungsbefugnis liegt damit allein beim Treuhänder und wird durch diesen verwertet. Der Schuldner hat keinerlei Verfügungsgewalt.
Für die KG gilt weiterhin nach § 84 Insolvenzordnung, dass die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet und etwaige Absprachen oder Regelungen des Gesellschaftsvertrages nur eine eingeschränkte Wirkung haben.
Zitat:§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.
Die Verwertung erfolgt dann wie bei einer anderweitigen Pfändung, d.h. dass der Treuhänder entweder die Einlage beanspruch kann oder schlimmstenfalls sogar die Auflösung der Gesellschaft.
Der Auflösung und der potentiellen Mitsprache des Treuhänders kann allerdings zumindest vorgebeugt werden.
Falls Sie noch keine entsprechende Klausel in Ihrem Gesellschaftsvertrag haben wäre es empfehlenswert eine entsprechende Regelung aufzunehmen.
Es kann vereinbart werden, dass der Gesellschaft als Folge der Insolvenz zwingend abgefunden werden muss, ein völliger Ausschluss einer Entschädigung ist nicht möglich. Es ist aber grundsätzlich möglich, eine Abfindungsregelung auf den Buchwert zu beschränken. Ob hier der Treuhänder dann mehr fordert und wie eine gerichtliche Auseinandersetzung ausgehen würde ist schwer zu prognostizieren. Mehr als den Buchwert sollte man aber zum Schutz aller Beteiligten zunächst nicht vereinbaren. Die Rechtsprechung ist zudem uneinheitlich, ab einer Differenz von 25% Buchwert zu Verkehrswert ist aber mit einem zusätzlichen Ausgleich zu rechnen. Auch bei einer entsprechenden Regelung besteht immer die Gefahr, dass der Treuhänder Streitigkeiten über den Wert beginnt.
Ohne irgendwelche vorbeugenden Klauseln droht übrigens immer das Risiko der Auflösung der Gesellschaft, der Treuhänder kann in diesen Fällen erheblichen Druck ausüben.
Im Ergebnis sollten also bereits vor der Insolvenz (am Besten mindestens 3 Monate vor Antragstellung, sonst droht noch eine Anfechtung) die Anteile einfach an die anderen Gesellschafter abgegeben werden und hierbei eine entsprechende Abfindung gezahlt werden. Damit wäre das Risiko einer Auseinandersetzung mit dem Treuhänder minimiert.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke