Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Wenn das Bankguthaben bei der Mutter verbleiben soll, ist der Nachlass für jedes Kind von 10.000 Euro ja nur ein rechnerischer Betrag auf den die Kinder nicht zugreifen können. Soll die Auszahlung sofort erfolgen (und nicht gestundet werden), wäre dieser Betrag als "Auszahlungsbetrag" nicht ansetzbar.
Frage 2:
Die Mutter könnte ohne weiteres Schenkungen aus ihrem Vermögen machen. Lebt sie nach der Schenkung noch länger als 10 Jahre, erfolgt keine Anrechnung mehr zugunsten der anderen Kinder. Diese wären, wenn Sie so wollen, benachteiligt.
Sofern notariell auf den Pflichtteil verzichtet wird, gibt es auch keinen Anspruch mehr.
Frage 3:
Der Auszahlungsbetrag richtet sich tatsächlich nach dem Verkehrswert abzüglich der Belastungen. Es werden dann aber nicht nur die 3 Geschwister berücksichtigt, sondern auch die Mutter, die ja auch Erbin geworden ist.
Frage 4:
Natürlich ist eine gemeinsame Auszahlung von Mutter und Kind möglich. Die beiden Geschwister würden dann im Normalfall der Zugewinngemeinschaft je 1/6 bekommen, also 16,67%.
Letztlich wären verschiedene Lösungen möglich, es fehlen mir dazu aber die notwendigen Informationen.
Ihnen kann ich daher nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zumindest einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt