Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Wenn das Bankguthaben bei der Mutter verbleiben soll, ist der Nachlass für jedes Kind von 10.000 Euro ja nur ein rechnerischer Betrag auf den die Kinder nicht zugreifen können. Soll die Auszahlung sofort erfolgen (und nicht gestundet werden), wäre dieser Betrag als "Auszahlungsbetrag" nicht ansetzbar.
Frage 2:
Die Mutter könnte ohne weiteres Schenkungen aus ihrem Vermögen machen. Lebt sie nach der Schenkung noch länger als 10 Jahre, erfolgt keine Anrechnung mehr zugunsten der anderen Kinder. Diese wären, wenn Sie so wollen, benachteiligt.
Sofern notariell auf den Pflichtteil verzichtet wird, gibt es auch keinen Anspruch mehr.
Frage 3:
Der Auszahlungsbetrag richtet sich tatsächlich nach dem Verkehrswert abzüglich der Belastungen. Es werden dann aber nicht nur die 3 Geschwister berücksichtigt, sondern auch die Mutter, die ja auch Erbin geworden ist.
Frage 4:
Natürlich ist eine gemeinsame Auszahlung von Mutter und Kind möglich. Die beiden Geschwister würden dann im Normalfall der Zugewinngemeinschaft je 1/6 bekommen, also 16,67%.
Letztlich wären verschiedene Lösungen möglich, es fehlen mir dazu aber die notwendigen Informationen.
Ihnen kann ich daher nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zumindest einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Frage 3:
Der Auszahlungsbetrag richtet sich tatsächlich nach dem Verkehrswert abzüglich der Belastungen. Es werden dann aber nicht nur die 3 Geschwister berücksichtigt, sondern auch die Mutter, die ja auch Erbin geworden ist.
Nachfrage:
Ich verstehe, dass die Mutter auch hier als Erbin angesetzt wird. Bei der Auszahlung geht es aber darum auch den Teil der Mutter vorzeitig zu überschreiben, so dass ihr ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt wird, diese aber ihren Teil des Hauses vorab vererbt hat. Muss hier bei einer gerechten Auszahlung dann nicht nur durch die 3 Geschwister geteilt werden? Wirkt sich ein Wohnrecht auf Lebenszeit wertmindernd aus?
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn die Konstellation so ist wie von Ihnen dargelegt, muss nur noch unter den 3 Geschwistern aufgeteilt werden.
Jede Belastung, also auch das Wohnrecht, wirkt sich wertmindernd aus. Die Höhe der Wertminderung hängt konkret insbesondere vom Lebensalter der Mutter und damit ihrer Lebenserwartung ab.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls können Sie sich jederzeit nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt