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Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass Bußgelder aus der Schweiz in Deutschland nicht vollstreckt werden können. Das am 28.10.2010 in Kraft getretene Vollstreckungsabkommen betrifft ausschließlich Mitglieder der EU.
Eine Verfolgung in Deutschland ist also nicht zu befürchten.
Die gegen Sie verhängte Strafe aufgrund der Übertretung verjährt, sofern keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, in zwei Jahren, ab Rechtskraft, sonst innerhalb von drei Jahren. Innerhalb dieser Verjährungsfrist können Bußgeldbescheide auf Schweizer Gebiet jedoch vollstreckt werden.
Die Rechtskraft tritt ein, wenn die Rechtsmittelfrist verstrichen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Rückfrage vom Fragesteller
18.02.2011 | 10:18
Also muss/brauche ich auf den Strafbefehl auch nicht reagieren, wenn ich eh nicht vor habe zu zahlen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.02.2011 | 10:38
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen auf den auf den Strafbefehl nur dann reagieren, wenn Sie diesen angreifen wollen. Die Frist für die "Einsprache" beträgt zehn Tage. Wird der Einsprache nicht stattgegeben, folgt - wie in Deutschland - ein gerichtliches Verfahren.
Die Erfolgsaussichten werden davon bestimmt, ob Sie als Fahrer zu identifizieren sind, was vermutlich erst im gerichtlichen Verfahren geprüft werden wird. Im Rahmen dieser Plattform können die Erfolgsaussichten nicht geprüft werden.
Ob Sie sich dafür entscheiden, gegen den Strafbefehl vorzugehen, ist auch abhängig von Ihrer Absicht, innerhalb der Verjährungsfrist wieder in die Schweiz einzureisen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -