Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Rechtsgrundlage ist § 31 AufhG.
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
Das heißt, dass Ihr Ehegatte die Aufenthaltserlaubnis verliert, wenn Sie sich innerhalb der ersten drei Jahre trennen.
Es kommt nicht darauf an, wann Sie sich scheiden lassen, sondern nur wann Sie sich trennen.
Dies ist bundeseinheitlich so geregelt.
Wenn die Ausländerbehörde von der Trennung erfährt, kommt die nachträgliche Verkürzung der Ihrer Frau erteilten Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ihr Ehegatte wird dann aufgefordert Deutschland zu verlassen. Macht er das nicht wird er abgeschoben.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Meine Frage war nicht ob er Deutschland verlassen muss, das ist bereits klar.
Die Frage war wie lange Zeit wir haben die Rückreise vorzubereiten.
Die Ausländerbehörde setzt eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. (§ 59 AufhG).