Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen zwischen einer Straf- und Hausrechtlichen Handhabung differenzieren.
Strafrechtlich wäre auch der Versuch des Diebstahls strafbar (§ 242 StGB, dort Abs. II).
Aber eine Strafanzeige wurde nicht gestellt, sonst hätten Sie längst Post von der Polizei erhalten, nämlich eine Anhörung als Beschuldigte.
Das problem wäre an einer Anzeige, die jetzt nachgeholt würde, dass SIE jetzt keine Zeugen mehr haben. Der "Privatdetektiv" hat dagegen sicherlich seine Version schriftlich dokumentiert.
Und dämliche Staatsanwaltschaften bzw. Richter sind häufig geneigt, den einfachen Weg zu gehen und solchen Zeugen zu glauben. An der Wahrheit sind sie nicht interessiert.
Wenn Sie an solche Leute geraten droht ein Strafverfahren wegen Versuch eines Diebstahls und Urteil.
Diese Gefahr sollten Sie vermeiden.
Hausrechtlich kann ein Hausherr ein Hausverbot aussprechen.
Ein Hausverbot müssen Sie beachten weil Sie sich sonst einer Straftat gem. § 123 StGB schuldig machen und im Falle einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch verurteilt werden könnten. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.
Ein Hausverbot gilt grundsätzlich auch für Geschäftsräume.
Ich gehe davon aus, dass der Mann berechtigt war, Ihnen ein Hausverbot auszusprechen und der Filialleiter hatte es ja jetzt erneuert.
Eine Begründung des Hausverbots muß dabei nicht mitgeteilt werden.
Sein Hausrecht ausüben und damit Hausverbote aussprechen können Eigentümer, Mieter oder Pächter jederzeit und auch ohne Begründung aussprechen. (BGH V ZR 275/18). Die Privatautonomie begründet für Händler keinen Kontrahierungszwang
Zivilrechtlich beinhaltet das Hausrecht also die Befugnis des Rechtsinhabers, frei darüber zu entscheiden, wer Eintritt in seine Geschäftsräume erhalten darf,
gem. § 903 S.1 i.V.m. 1004 BGB.
Kann das Hausverbot mündlich ausgesprochen werden und wie lange gilt es ?
Das kann mündlich erfolgen und auch unbeschränkt gelten.
Grundsätzlich können Sie sich gegen das Hausverbot nicht wehren. Bei Geschäftsräumen die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind kann ein ohne ausreichenden Grund erteiltes und Hausverbot wegen Diskriminierung angegriffen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter RA,
vielen herzlichen Dank für diese schnelle & klar verständliche Antwort!!
Vor allem dieser Absatz in Ihrer Antwort „Grundsätzlich können Sie sich gegen das Hausverbot nicht wehren. Bei Geschäftsräumen die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind kann ein ohne ausreichenden Grund erteiltes und Hausverbot wegen ‚Diskriminierung‘ angegriffen werden." erweckte mein Interesse.
Eine ‚Diskriminierung‘ liegt hier ja wohl vor- sonst hätten Sie den Punkt nicht aufgeführt.
Es scheint mir jedoch nach Ihren Ausführungen ratsam diesen Weg nicht zu gehen & nicht noch einmal Kontakt aufzunehmen, da rückwirkend & ohne Verjährungsfrist (??) willkürlich noch Strafanzeige erstattet werden kann, sehe ich das richtig???
Wenn dem so wäre könnte ich abwarten bis die Verjährung eintritt & dann diesen Punkt angehen um einer eingefahrenen Staatsanwaltschaft zu entgehen???? ‚Zeugen‘ kann ich tatsächlich nicht nennen: der freundliche andere Kunde gab mir keine Visitenkarte ;))
Ein wenig entsetzt bin ich über diese Tatsache; da ist ‚Gerechtigkeit’ alles andere als ‚Recht‘….
Meinen Dank für die Beantwortung dieser einen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen.
Überlegen Sie sich das, ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung. Man kann auch an die Leute herantreten und über die Aufhebung des Hausverbots verhandeln.