Sehr geehrter Fragesteller,
soweit Sie die Hoffnung haben, dass die Verjährung hier nur 3 Jahre beträgt wird die zitierte Auffassung zwar in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, allerdings würde diese Ansicht nur dann greifen und relevant werden, wenn es sich um einen Anspruch eine einfachen Gläubigers handelt, der sich auf den § 43 GmbHG
berufen will. In Ihrem Fall geht es aber grade um Ihre Haftung als Geschäftsführer direkt gegenüber der GmbH, damit gelten in jedem Fall die 5 Jahre nach § 43 Absatz 4 GmbHG
. Hier müsste im Einzelnen genau dargelegt werden, ob die 5 Jahre bereits verstrichen sind oder nicht.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1. Klage gegen den Verwalter der GmbH
Soweit die Insolvenzverwalterin in dem Privatinsolvenzverfahren Widerspruch gegen die Forderung eingelegt hat wäre es jetzt an dem Insolvenzverwalter der GmbH hier Klage zu erheben. Falls es dazu kommt wäre dann vor allem die Verjährung zu prüfen. Sie selbst können hier nicht klagen.
2. Widerspruch
"Ihre" Verwalterin ist glücklicherweise ebenfall der Meinung, dass die Forderung unberechtigt ist, daher muss jetzt der Verwalter der GmbH Klage erheben. Hier würden erhebliche Kosten entstehen und es ist fraglich, ob dann überhaupt Geld bei Ihnen beigetrieben werden kann. Die Erfolgsaussichten sind also recht gering und wenn in der GmbH nicht noch viel Geld vorhanden ist geht der Verwalter ein hohes Risiko ein, denn bei Ihnen ist offenbar nichts zu holen.
3. Klage auf Feststellung des Delikts
Diese Art von Klage ist für den Gläubiger gedacht, nicht für Sie. Die Klage wäre dann angezeigt, wenn die Forderung anerkannt wird aber nicht der Rechtsgrund der deliktischen Handlung. In Ihrem Fall wurde schon die Forderung durch die Verwalterin bestritten, daher kommt diese Klageart erst gar nicht in Frage.
4. Verstreichen der Frist
Da der gesamten Forderung schon durch die Verwalterin widersprochen wurde dürfte es zum Glück ausnahmsweise nicht darauf ankommen, dass die Frist zum Widerspruch versäumt wurde. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen müssten Sie bzw. eher Ihr Anwalt sicherheitshalber noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, etwa mit der Begründung, dass die Frist von einer ansonsten zuverlässigen Bürokraft versäumt wurde. Wenn aber schon die Forderung an sich bestritten wird kann es dahin stehen, ob diese aus Delikt stammt oder nicht, das wäre alles im Prozess zu beweisen. Da Sie nach § 43 GmbHG
sowieso nur haften wenn eine deliktische Haftung oder ein anderer grober Verstoß vorliegt geht das eine im Prinzip nicht ohne das andere.
5. Verdopplung der Forderung
Inwieweit die Höhe der Forderung korrekt ist wäre dann noch gesondert zu prüfen, der Verwalter der GmbH muss in einem Prozess dann genau darlegen, wie er auf die Höhe kommt. Vermutlich wurde für die Anmeldung der Forderung das maximale angegeben, was an Summe angenommen werden kann. Grade bei Schäden aufgrund von Insolvenzverschleppung kann man je nach Berechnungsmethode zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
6. Verjährung
siehe oben, da es sich um einen Anspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer handelt greift leider die Verjährung von 5 Jahren nach § 43 Absatz 4 GmbHG
.
Im Ergebnis können Sie aktuell nur weiter abwarten, ob Klage erhoben wird. Wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte oder der Verwalter der GmbH hier zumindest hartnäckig eine Klage ankündigt wäre darüber nachzudenken sich eventuell auf einen Vergleich einzulassen, insbesondere wenn die Verjährung doch nicht eingetreten ist oder hier Unsicherheit besteht. Sie bzw. Dritte Personen aus Ihrem Umfeld könnten dann einen Betrag an den Verwalter der GmbH zahlen, um hier eine Klage zu vermeiden. In jedem Fall sollten Sie die Frage der Verjährung nochmal mit Ihrem Anwalt besprechen und hierfür alle relevanten Fakten zusammentragen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Zwei Rückfragen und zwei Bemerkungen habe ich dazu, wenn dies erlaubt ist;
1. Sie schreiben von § 43 Abs. 4 GmbHG
, die Forderung vom Insolvenzbeauftragten der GmbH wurde aber gem. § 64. Abs. 1 GmbHG
gestellt.
2. „Mein" Anwalt reagiert auf meine Anfragen nicht und hat mir nach mehreren Anfragen meine Akte nicht zugesandt. Hier ist eine gewissenhafte Vertretung zu bezweifeln. Was würden Sie empfehlen?
3. Zwischenzeitlich habe ich ein Monatsgehalt, bei dem sich in knapp zwei Jahren Pfändung 16.000 Euro angesammelt haben. Für den Insolvenzverwalter der GmbH evtl. doch ein Grund auf seine Forderung zu bestehen.
4. Sollte ich bei Klageeinreichung durch den Insolvenzverwalter der GmbH direkt mit einem Vergleich (Anfrage/Zahlung über meine Frau) an ihn herantreten in der Hoffnung er zieht diese Klage doch zurück? Würde ich damit gg. die Auflagen meiner Insolvenz verstoßen?
Mit nochmaligem Dank.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich Ihre Anmerkungen bzw, Nachfragen antworte ich wie folgt:
1. § 64 GmbHG
Der § 64 GmbHG
verweist auch auf den § 43 Absatz 4 GmbHG
, d.h. die Verjährung ist ebenfalls 5 Jahre, von einer nur 3-jährigen Verjährungsfrist können Sie leider nicht ausgehen. Im Übrigen sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen sehr ähnlich.
2. Fehlende Reaktion des Anwalts
Warum Ihr Anwalt nicht antwortet kann ich nur vermuteten, vielleicht weil er versäumt hat rechtzeitig Widerspruch einzulegen (was aber vermutlich gar keine Konsequenzen hat, s.o.). Die Akten muss er Ihnen auf verlangen aber zur Verfügung stellen, ein Zurückbehaltungsrecht wäre unter Umständen nur bei fehlender Zahlung seiner Rechnung gegeben.
3. Gehaltshöhe
Auch wenn sich bei Ihnen wohl durchaus pfändbares Einkommen ergibt ist dieses aber derzeit noch an alle Gläubiger zu verteilen und das Verfahren wird auch noch dauern. Gleichzeitig wird der Verwalter das Verfahren der GmbH aber sich gerne zum Abschluss zu bringen, dafür müsste er aber erstmal das Ende Ihrer Privatinsolvenz abwarten. Ihr Gehalt kann daher nur ein Anhaltspunkt sein.
4. Vergleichsmöglichkeiten
Sinnvoll ist es in jedem Fall, dass die Verhandlungen von einer dritten Person geführt werden, Ihre Frau kommt da natürlich in Betracht. Ich kenne zwar die Höhe Ihrer Schulden nicht, aber vermutlich kann es Ihnen weitgehend egal sein wie hoch diese sind und Sie können zum Ende des 5ten Jahres die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen. Daher sollten Sie (eventuell spielt die Verwalterin ja mit) ruhig die Forderung weitgehend anerkennen bzw. darauf hinarbeiten, dass die Verwalterin dies tut. Im Gegenzug könnte dann dem Verwalter der GmbH durch Ihre Frau angeboten werden, dass er gegen Zahlung eines Betrags von (x?)x.xxx € auf die Geltendmachung der Forderung aus unerlaubter Handlung verzichtet bzw. auf die Einreichung einer Klage an sich. Argumentieren lässt sich dabei vor allem mit der Möglichkeit der Verjährung und der Frage inwieweit überhaupt Verschleppung vorliegt. Da die Strafe mit 70 Tagessätzen sehr gering ausgefallen ist spricht vieles dafür, dass auch der Betrag welcher unter eine unerlaubte Handlung fällt nicht sehr hoch ist, eventuell ergibt sich hier etwas aus der Strafakte. Wenn dort z.B. nur ein Betrag von 10.000 € angenommen wird hat es der Verwalter umso schwerer einen höheren Betrag geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke