Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Geschäftsführung erfolgt nach der Geschäftsordnung nur durch den geschäftsführenden Vorstand (§ 12 der Satzung: Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu fünf Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer).
Nach diesem Wortlaut sind bereits die Ehrenvorsitzenden ausgenommen, wobei dieses meines Erachtens sowie nur gewählt werden können, aber nicht müssen, vgl. § 14.
Ehrenvorsitzende begleiten zunächst grundsätzlich keine Ämter mehr, sie können aber wie gesagt gewählt werden. Sie haben
lediglich einen Ehrentitel von der Mitgliederversammlung - vielfach sogar ohne
Satzungsgrundlage - verliehen bekommen. Sofern Ehrenvorsitzenden Sonderrechte
bekommen sollen, müssen diese sich hinreichend klar aus der Satzung ergeben - wie hier.
Geschäftsführend sind Sie aber damit noch nicht nach meiner ersten Einschätzung, denn das hätte dann derart explizit geregelt werden müssen, was nicht getan wurde.
Dieses würde nämlich dem klaren Wortlaut der Satzung/Geschäftsordnung widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt