Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt.
Die Komplementär GmbH hat den Geschäftsführer der GmbH zu bestellen. Dies erfolgt entweder in einer Gesellschafterversammlung oder im Gesellschaftsvertrag. Die Berufung des GmbH-Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen. Die Bestellung eines Kommanditisten zum Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist rechtlich möglich (BGH, Urt. v. 8. Mai 1989 – II ZR 229/88
).
Die KG wird durch die GmbH vertreten, diese wiederum durch den Geschäftsführer, welcher auch Kommanditist sein kann.
Als angeschwächte Version kann ein Kommanditist als Prokurist der GmbH berufen werden. Dieser hat zwar nicht die weitreichenden Befugnisse eines Geschäftsführers, ist aber ebenfalls mit entsprechenden rechtlichen Vertretungsrechten ausgestattet.
Beigefügt habe ich Ihnen die einschlägigen Regelungen hinsichtlich der Bestellung eines GmbH Geschäftsführers beigefügt.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick gegeben zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehen ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
§ 6 GmbHG
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283d
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.§ 35
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 39
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
48
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 49
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Diese Antwort ist vom 18.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag und Danke für Ihre Antwort. Wir wollten gerne wissen, ob ein Kommanditist neben der Komplementär-GmbH direkt Geschäftsführer seiner KG werden kann, ohne mittelbare Geschäftsführung über die Komplementär-GmbH - an der er weder beteiligt noch Geschäftsführer ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Geschäftsführung der Kommmanditgesellschaft wird durch den Komplementärgesellschafter ausgeübt. In diesem Falle ist das die Komplementär-GmbH, die ihrerseits durch den Geschäftsführer vertreten wird.
Ein Kommanditisch ist von Gesetzes wegen ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. §§ 164
, 170 HGB
. Insoweit wurde auch die Gesellschaftsform der KG keinen Sinn machen, da der Kommandistist will er die Geschäftsführung übernehmen, persönlich haften würde, so daß seine Kommanditistenstellung hinfällig wäre.
Im Ergebnis kann ein Kommanditisch nur als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung übernehmen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben und wäre für eine positive Bewertung dankbar.
Mit besten Grüßen
RA Schröter