Sehr geehrter Fragesteller,
in Betracht kommt ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gem. § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung, evtl. ein Anspruch auf Schadenersatz gem. § 823 BGB.
§ 812 BGB - setzt eine Bereicherung voraus, die zunächst einmal schon deshalb fraglich ist, weil Adressat der Zahlungen offenbar ausschließlich Ihr Sohn gewesen ist, Sie über diese Gelder also nicht verfügungsberechtigt waren. Daneben teilen Sie mit, dass die Gelder sich nicht mehr auf Ihrem Konto befinden, so dass Sie die Einrede der Entreicherung erheben können. Diese Einrede greift jedoch nicht, wenn Ihnen Bösgläubigkeit entgegengehalten werden kann,d.h. wenn Ihnen die Unredlichkeit des Handelns Ihres Sohnes bekannt war oder wenn Sie dies bei der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen müssen. Ihrer Schilderung nach hatten Sie jedoch keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen an Ihren Sohn zu zweifeln, wobei ich davon ausgehe, dass die Gutschriften auf dem Konto sich auch im üblichen Rahmen bewegt haben. Sofern extrem hohe Zahlungen geflossen sind, kann es möglich sein, dass ein Gericht den Sachverhalt anders bewertet und höhere Ansprüche an die Sorgfaltspflicht stellt, z.B.Prüfung der den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge o.ä. Hier würde sich dann weiter die Frage stellen, ob Sie eine Täuschung Ihres Sohnes, die offenbar vom Arbeitgeber selbst nicht erkannt wurde, bei einer Prüfung hätten erkennen können. Ich bezweifele dies.
Insgesamt wird man Ihnen keine Bösgläubigkeit unterstellen können.
§ 823 BGB setzt voraus, dass Sie vorsätzlich oder fahrlässig einen Vermögensschaden verursacht haben. Vorsätzliches Handeln ist nach Ihrer Darstellung gänzlich auszuschließen, es verbleibt die Frage, ob Ihnen Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könnte. Hier gelten ähnliche Kriterien wie zur Bösgläubigkeit, d.h. die Frage wird sein: hätten Sie - bei entsprechender Sorgfalt von den strafbaren Handlungen Ihres Sohnes Kenntnis haben müssen. Auch hier wird die Antwort nach überschlägiger Prüfung jedoch "nein" lauten.
Diese Einschätzung beruht auf Ihren Angaben und kann, gerade in einem komplexen Fall wie diesem, eine ausführliche Detailberatung durch einen Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen. Sie werden, für die Abwehr der gegen Sie geltend gemachten Ansprüche ohnehin auf anwaltliche Hilfe angewiesen sein.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, so schnell wie möglich das Anspruchsschreiben des Arbeitgebers, sowie alle Kontoauszüge und weiteren Unterlagen, die dieses Konto betreffen, einem Rechtsanwalt vorzulegen und diesem die Abläufe in allen Details zu schildern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier eine erste Hilfe bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -