Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Jalousien und Ablagen:
Hierzu möchte ich Ihnen mitteilen, dass bei Auszug alle vom Mieter vorgenommenen Einbauten, dazu gehören auch Jalousien und Ablagen, zurückgebaut werden müssen. Falls die Jalousien und Ablagen nachweislich bei Einzug bereits vorhanden gewesen waren, können diese in der Wohnung verbleiben.
Dies bedeutet, dass diese abgenommen werden müssen, sofern diese von Ihrem Onkel angebracht worden sind. Alternativ könnte auch mit dem Vermieter Rücksprache gehalten werden, ob diese nicht in der Wohnung verbleiben können. Nur wenn der Vermieter zustimmt, müssen diese nicht entfernt werden.
Bad renovieren und Heizung streichen:
Bezüglich der Schönheitsreparaturen und der Abschlussrenovierung ist es zur Beurteilung entscheidend, welche Regelungen im Mietvertrag hierzu getroffen worden sind. Häufig sind bei alten Mietverträgen Klauseln vorhanden, die der BGH in seiner Rechtsprechung als unwirksam erklärt hat. Dies würde in der Folge bedeuten, dass bei unwirksamen Klauseln vom Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Da hier die Anzahl der unterschiedlichen Klauseln hierzu sehr hoch ist, würde dies hier den Rahmen einer ersten Einschätzung sprengen, diese alle aufzuzählen. Entscheidend ist im Ergebnis, was im Mietvertrag vereinbart worden ist und welche Klauseln überhaupt wirksam sind.
Geruchsbelästigungen:
Zur Geruchsbelästigung möchte ich Ihnen mitteilen, dass grundsätzlich der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung mängelfrei zurückzugeben. Sollte noch eine Geruchsbelästigung vorhanden sein, so müssten alle Maßnahmen unternommen werden, um die Geruchsbelästigung zu entfernen. Welche Maßnahmen im Einzelnen notwendig sind, lässt sich von hier aus leider nicht einschätzen. Wenn der Geruch in die Tapeten und das Parkett eingedrungen ist, müsste zur Mängelbeseitigung leider die Tapeten erneuert und das Parkett abgeschliffen werden. Sollte der Geruch auch in den Putz eingedrungen sein, so wäre es in diesem Fall auch notwendig, den Putz zu erneuern. Ich rate an, zunächst zu überprüfen, wo der Geruch überhaupt eingedrungen ist, und dann erst im die weiteren die Renovierungsarbeiten durchzuführen. Nicht der Vermieter entscheidet, welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Entscheidend ist viel mehr, welche Maßnahmen tatsächlich zur Beseitigung des Geruches führen. Dies muss als nicht zwangsläufig das Abschleifen des Parkettes bedeuten. Um festzustellen, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, sollten Sie einen Handwerker bzw. Fachmann zu Rate ziehen. Die vorzunehmenden Maßnahmen sollten auch mit dem Vermieter abgestimmt werden, damit es keine Unstimmigkeiten bzgl. der Mängelbeseitigung gibt.
Sollte die Geruchsbelästigung nach Rückgabe der Wohnung weiterhin vorhanden sein, so könnte der Vermieter nach Ankündigung die weiteren Maßnahmen einleiten und diese Ihnen in Rechnung stellen.
Daher mein Tipp: Unbedingt bei Rückgabe der Wohnung schriftlich bestätigen lassen, dass die Wohnung mängelfrei ohne Geruchsbelästigung zurückgegeben worden ist.
Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen sollten, können Sie gerne auf meine Kanzlei zurückgreifen. Eine Mandatsausführung kann selbstverständlich unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen.
Ich darf Sie bitten zu beachten, dass die von mir gegebene Auskunft auf den mir zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort heraus, dass ein ganz bestimmtes Detail zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wendland, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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