Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Verpflichtung Ihrerseits, Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen zu zahlen, besteht nur dann, wenn Sie sich gemäß § 280 Abs. 1 BGB
in Verzug befunden haben. Diese Kosten bzw. Verzugszinsen kann ein Gläubiger nämlich nur als sog. Verzugsschaden geltend machen.
Dies setzt voraus, dass Sie von dem Gläubiger wirksam in Verzug gesetzt wurden. Schauen Sie sich in diesem Zusammenhang noch einmal ihre Arztrechnung an. Befindet sich hierauf ein konkretes Datum, bis zu dem Sie den Rechnungsbetrag zahlen sollten, so würde es in diesem Fall keiner gesonderten Mahnung bedürfen, § 286 Abs. 2 S. 1 BGB
. Anderenfalls kommen Sie nur dann in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag gesondert angemahnt wird, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB
.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie den Rechnungsbetrag zeiutgleich mit Erhalt der Mahnung bezahlt haben. Eine Verpflichtung, Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen dann noch zahlen zu müssen, sehe ich daher nicht.
Unabhängig hiervon gestatte ich mir noch den Hinweis, dass Inkassokosten grundsätzlich nur in Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren geltend gemacht werden dürfen.
Diese Antwort ist vom 23.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort!
Allerdings hätte ich noch eine Frage:
Besteht nun die Aussicht, bei Klage über die Inkassokosten auf Erfolg? Im Mahnbescheid hat, wie schon erwähnt, der RA die Inkassokosten als erbrachte Leistung mit der bezahlten Rg angebracht, was aber nicht zutrifft, da ja die HF gezahlt wurde. D.h. er müsste die Klage nur für die Inkassokosten einreichen. Zur Zeit belaufen sich die Kosten auf insgesamt 129,25 Euro, d.h. 53,61 Inkassokosten, 69,41 Euro RA Kosten, zzgl. Auskunftsgebühren und Zinsen für die Inkassokosten. Die Klage basiert nun nicht mehr auf die erbrachte Leistung, sondern nur auf die Kosten.
Danke für die Hilfe
Stellen Sie mir doch bitte die Mahnung sowie den Mahnbescheid zur Verfügung. Ich prüfe dies dann noch einmal im Detail, ohne weitere Kosten für Sie.
Bitte haben Sie dafür Verständnis,dass ich Ihre Frage, ob eine Klage auf Zahlung der Inkassokosten Erfolg haben wird, so nicht beantworten kann. Das hängt davon ab, wie Sie sich vor Gericht einlassen. Ein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten besteht nach den mir bisher zur Verfügung stehenden Informationen jedenfalls nicht.