Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Antwort
Zunächst einmal wäre darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) 44/2001 ersetzt wurde, und zwar durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012
(über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, war es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts verbindlich und un¬mittelbar anwendbar festgelegt werden
[Amtsblatt der Europäischen Union L 351/3 vom 12.12.2012].
Die neue Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (Kapitel I, Art. 1 Abs. I S.1).
Gem. Kapitel 2 Abschnitt 1 Art. VII, in dem Besondere Zuständigkeiten geregelt sind, können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mit¬gliedstaats haben, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden,
vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
— für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
— für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
Sie haben in Ihrem Dienstleistungsvertrag etwas Anderes vereinbart, nämlich den Gerichtsstand und eine Dienstleistung im Geltungsbereich der BRD zu erfüllen.
In Erwägung nachstehender Gründe für die Neufassung war zugrunde gelegt worden:
in Nr. 15: Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein,
um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte
zu vermeiden.
In Nr. 20: Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats materiell nichtig ist, so sollte sie nach dem Recht einschließlich des Kollisionsrechts des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte entschieden werden, die in der Vereinbarung bezeichnet sind. (Das wäre die BRD).
Um die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel vorgenommen worden, um Parallelverfahren zu vermeiden.
Wurde Verfahren bei einem Gericht anhängig gemacht, das nicht in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart wurde, und wird später das vereinbarte Gericht wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien angerufen, muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, und zwar so lange, bis das letztere Gericht erklärt, dass es gemäß der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ggf. unzuständig ist.
Hierdurch soll in einem solchen Fall sichergestellt werden, dass das vereinbarte Gericht vor-rangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwieweit die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen