Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten der Kündigung widersprechen.
Aber zuerst zu Ihren einzelnen Fragen:
1.: In der Tat besteht ein Mietvertrag, mit allen Rechten und Pflichten aus dem BGB für Sie und den Vermieter. Da Sie die Miete bar bezahlten, könnte die Beweisführung jedoch nicht ganz einfach sein. Daher rege ich dringend an, die nächste Mietzahlung per Überweisung durchzuführen.
2.: Es handelt sich tatsächlich um eine Kündigung aus berechtigtem Interesse nach § 573 BGB
. Das bedeutet, dass gemäß § 573c BGB
eine faktisch dreimonatige Kündigungsfrist ab dem 3. Werktag des Kalendermonates gilt. Da Sie die Kündigung erst am 13.12. erhielten, läuft die Frist erst ab dem 3. Januar und endet zum letzten Tag des März. Dementsprechend müssen Sie nicht Ende Januar ausziehen.
3.: Der Gesundheitszustand der Vermieter ist relevant, wenn sie diese Wohnung für einen Pfleger/pflegenden Angehörigen brauchen und diese Nutzung nachvollziehbar ist. Eine Nutzung nur am Wochenende ist jedoch unabhängig vom Gesundheitszustand der Vermieter kein ausreichender Grund für Eigenbedarf. Die Kündigung ist daher unbegründet.
4.: Wenn es keine gesundheitlichen Änderungen der Vermieter gibt, ist die Behauptung nicht stichfest.
5.: Die Meldung beim Einwohnermeldeamt ist zwar rechtlich vorgeschrieben, für Ihren Fall jedoch unwichtig.
6.: Nein, das ist rechtlich leider unbeachtlich.
7.: Nein, auch das ist rechtlich unbeachtlich.
8.: Die Aufforderung ist zwar rechtlich unabhängig von der Form, d.h. auch per Mail theoretisch rechtlich bindend. Allerdings kann ein Mietvertrag nicht per Mail gekündigt werden, die Kündigung ist daher rechtlich unwirksam aus Formgründen. Aufgrund des wirksamen Mietvertrages haben Sie ein Anwesenheitsrecht in der Wohnung, die Aufforderung kann und sollte daher ignoriert werden.
9.: Nein, bei einer wirksamen Kündigung haben Sie keinen Anspruch auf Aufwandsersatz.
Wie ganz oben geschrieben, sollten Sie der Kündigung widersprechen. Insbesondere sollten Sie auf die fehlerhafte Frist und die fehlerhafte Begründung hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 15.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für die zügige Beantwortung der Fragen. Die meisten Antworten bestätigen, was ich mir dachte. Noch einige kurze Fragen bezüglich Ihrer Antworten und meines Vorgehens:
1.: Darauf sprach ich den Vermieter bereits (vor dem 13.12.) an und werde künftige Zahlungen per Überweisung tätigen. Da der Mietvertrag lediglich mündlich abgeschlossen wurde, gilt er gemäß § 573 BGB auf unbestimmte Zeit, ist das richtig?
2.: Bis spätestens Ende März müsste ich demnach erst ausziehen?
3.: "Eine Nutzung nur am Wochenende ist jedoch unabhängig vom Gesundheitszustand der Vermieter kein ausreichender Grund für Eigenbedarf." - Können Sie mir dazu eine Quelle oder konkrete Urteile nennen? Das würde ich gerne genauer wissen.
8.: Wie sollte ich diesbezüglich vorgehen? Auf eine förmlich korrekte Kündigung warten? Soll ich mich dahingehend an den Vermieter wenden oder abwarten? Wie gehe ich hier vor?
Sollte ich direkt auf die Email des Vermieters mit der Nennung der von Ihnen genannten Punkte antworten?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zu Ihren einzelnen Fragen:
1.: Das ist korrekt. Wenn kein fester Zeitraum vereinbart wurde, gilt der Mietvertrag als unbefristet geschlossen.
2.: Wenn die Kündigung wirksam wäre, ja. Allerdings ist die Kündigung nicht wirksam.
3.: Folgendes Urteil ist hier einschlägig: AG Freiburg 53 C 3834/99
8.: Sie sollten der Kündigung per Mail widersprechen und die fehlerhafte Frist sowie die fehlerhafte Begründung ansprechen. Wichtig ist, dass Sie widersprechen.
Bitte stellen Sie solange Nach- und/oder Verständnisfragen, bis Sie zufrieden sind. Wenn Sie keine Nach-/Verständnisfragen mehr haben und mit der Antwort zufrieden sind, bitte ich um eine positive Bewertung, um die Bezahlung zu ermöglichen.
Die Erbringung unentgeltlicher Rechtsberatung ist in Deutschland nach zwingendem Recht nicht gestattet.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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