Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ich habe nach meiner ersten Einschätzung und Prüfung erhebliche Zweifel an einem Anspruch auf Wertausgleich der Schwester.
Zu einem kommt man hier sehr nahe in den Bereich der 30-jährigen Verjährungshöchstfrist, eventuell ist diese auch schon überschritten worden, möglicherweise gilt auch eine kürzere Frist.
Einen vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Wertausgleich wurde jetzt zum anderen erstmals gefordert. Da die Erben aber in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten, gilt gegenüber Ihnen nichts anderes, das heißt, die Schwester kann von den Erben nicht auf einmal einen Zahlungsanspruch verlangen, der früher nicht bestand bzw. nicht geltend gemacht wurde.
Diesen Anspruch hätte man nur gesetzlich bei einem sogenannten Überbau (§ 912 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), ansonsten müsste er vertraglich vereinbart werden (gegebenenfalls können Sie noch den Sachverhalt im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion konkretisieren, was den Garagenbau und die Nutzung des kleinen Grundstücks der Schwester anbetrifft).
Man könnte zudem einen Anspruch wegen eines Verstosses der Schwester gegen den Grundsatz von Treu und Glauben annehmen, die Erhebung des Anspruches also als verwirkt anzusehen wäre.
Wichtigste Einwendung wäre, dass die Schwester stillschweigend die Grundstücksnutzung bzw. -überbauung geduldet hat ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu fordern. Ein solcher Anspruch besteht dann im Nachhinein nicht mehr, auch nicht gegenüber den Erben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.