Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Richtig ist, dass bei Ausschluss des § 181 BGB
der/die A mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen kann. Dennoch dürfen diese Geschäfte aber wirtschaftlich nicht zum Nachteil der Eltern sein. A könnte also eine Immobilie von den Eltern kaufen, der Preis dafür muss allerdings dem tatsächlichem Verkehrswert (dieser ist natürlich ein wenig dehnbar) entsprechen.
Andernfalls würde A treuwidrig handeln und würde sich evtl. der Untreue schuldig machen.
Rechenschaft über das Vermögen muss natürlich abgelegt werden gegenüber den Eltern bzw. auch den Erben, die einfache Behauptung "alles ist weg" reicht selbstverständlich nicht. Belege sollte A schon dehalb aufbewahren, um sich nicht dem Verdacht der Untreue auszusetzen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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