Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen.
Zutreffend verweisen Sie auf die Urteile des Bundessozialgerichts aus November 2017.
Den Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht aber auch als Voraussetzung für die Genehmigungsfiktion angenommen hat, dass die beantragte Leistung nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenversicherung liegt.
Dabei wird auch darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Leistung für erforderlich halten durfte.
Es wird demzufolge auch auf die beantragte Leistung ankommen. Den Hinweis, dass die Fiktion auch auf jeden Fall gelten soll, ist jedenfalls so in der Form den Entscheidungen nicht zu entnehmen.
Sollte Ihre Operation notwendig und nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogen liegen, tritt die Fiktion ein.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass Sie nicht in Vorleistung getreten sind. Das setzt die Annahme der Fiktion auch nicht voraus. Ihr schutzwürdiges Interesse entfällt aus diesem Grund gerade nicht.
Da hier die Fiktion anzunehmen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Gutachter die Operation nicht für medizinisch indiziert hält.
Ihr schutzwürdiges Interesse wird auch darauf gestützt werden können, dass es ärztliche Einschätzungen geben wird, dass der Eingriff doch erforderlich ist.
Verfolgen Sie somit im Klageweg Ihren Anspruch weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle