Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen.
Zutreffend verweisen Sie auf die Urteile des Bundessozialgerichts aus November 2017.
Den Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht aber auch als Voraussetzung für die Genehmigungsfiktion angenommen hat, dass die beantragte Leistung nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenversicherung liegt.
Dabei wird auch darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Leistung für erforderlich halten durfte.
Es wird demzufolge auch auf die beantragte Leistung ankommen. Den Hinweis, dass die Fiktion auch auf jeden Fall gelten soll, ist jedenfalls so in der Form den Entscheidungen nicht zu entnehmen.
Sollte Ihre Operation notwendig und nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogen liegen, tritt die Fiktion ein.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass Sie nicht in Vorleistung getreten sind. Das setzt die Annahme der Fiktion auch nicht voraus. Ihr schutzwürdiges Interesse entfällt aus diesem Grund gerade nicht.
Da hier die Fiktion anzunehmen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Gutachter die Operation nicht für medizinisch indiziert hält.
Ihr schutzwürdiges Interesse wird auch darauf gestützt werden können, dass es ärztliche Einschätzungen geben wird, dass der Eingriff doch erforderlich ist.
Verfolgen Sie somit im Klageweg Ihren Anspruch weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 13.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu hätte ich noch Verständnisfragen zum Punkt "offensichtlich außerhalb der Leistungskataloge".
Das erste Schreiben nach Antragsstellung beinhaltete folgende Aussage:
"Eine Kostenübernahme ist möglich, sofern ein positives Gutachten des MDK vorliegt".
Im MDK-Gutachten selbst ist die Rede von "außervertragliche Methode" und "Maßnahme, die nicht in der Richtlinie Vertragsärztliche Leistungen Anlage I als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der GKV enthalten ist, sondern über die Anlage II als Leistung der ges. Krankenkasse ausgeschlossen ist."
Ist damit die Leistung offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs bzw. ist damit der Leistungskatalog gemeint?
Wenn ja, dann dürfte die Wahrscheinlichkeit auf Erfolg im Klageweg gering sein, oder?
Schonmal vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Genehmigungsfiktion reicht aus, wenn die beantragte Leistung nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskataloges liegt.
Dabei kommt es nicht auf die Einschätzung des MGK nach Prüfung an, sondern auf die subjektive Betrachtung bei Antragstellung.
Derzeit sind Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig, die sich gerade mit dieser Frage befassen.
Grundsätzlich wird seitens des Bundessozialgerichts angenommen, dass es durch die Genehmigungsfiktion nicht zu einem Rechstmissbrauch kommen darf, wenn es sich um eine Leistung handelt, die nicht zum Leistungskatalog zählt und dieses auch für den speziellen Fall jedem Versicherten klar sein muss.
Es wird danach auf Ihre beantragte Leistung ankommen.
Da derzeit noch weitere Verfahren beim Bundesozialgericht dazu anhängig sind, sollten Sie Klage einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle