Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen getätigten Einsatzes (gewünschte niedrige Detailtiefe)und der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Bei der Erichtung des Zauns und der beabsichtigten Nutzung dieser Flääche als Pkw-Stellplätze dürfte es sich meines Erachtens um besondere Aufwendungen im Sinne von § 22 WEG
handeln.
Hiernach können bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nicht gemäß § 21 Abs. 3 WEG
beschlossen werden.
Somit ist grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Durchführung der hier beabsichtigten Maßnahmen erforderlich.
Ein Mehrheitsbeschluss genügt hier also nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass meine Antwort in diesem Forum lediglich eine erste Einschätzung liefern soll. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht erstetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Feiertag und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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