Sehr geehrter Ratsuchender,
der Beschluss in der Eigentümerversammlung ist auch für die zwei Eigentümer, die eine gesonderte Anlage nutzen, verbindlich, sofern er nicht binnen Monatsfrist von diesen Eigentümern gerichtlich angefochten wurde.
Fehlt es an der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (was ich unterstelle), sind die Kosten auf ALLE Eigentümer umzulegen, d.h. nicht auf sechs, sondern acht Einheiten.
Wenn diese zwei Eigentümer darüberhinaus einen gesonderten Vertrag abschließen, entbindet sie dieses nicht von ihrer Zahlungspflicht.
Sollten die weiteren zwei Verstärker ZUSÄTZLICHEN Strom verbrauchen, wären diese ZUSATZKOSTEN ebenfalls von diesen zwei Eigentümern gesondert zu tragen. Da es sich aber um geringe Beträge handelt wird, wird man ernsthaft überlegen müssen, ob eine gesonderte Berechnung wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle