Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Zielvorstellung verstehe ich dahingehend, dass verhindert werden soll, dass jener Elternteil, der nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, das Vermögen verschleudert.
Bei dieser Konstellation wäre es zweckmäßig, über eine Betreuung nachzudenken. Eine Betreuung kann über das Gericht angeordnet werden, wenn jemand geistig nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. So könnten Sie als Betreuer eingesetzt werden, um im Sinne der betreuten Person zu handeln.
Die Betreuung würde den verfolgten Zweck vermutlich eher erzielen als ein wechselseitiges Ehegattentestament.
2.
Wenn ein wechselseitiges Ehegattentestament errichtet werden soll, müsste ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die im Testament aufgeführten letztwilligen Verfügungen umsetzt. Also müsste auch geregelt werden, dass das Vermögen anzulegen sei, um für die Kosten in einem Pflegeheim verwendet werden zu können.
Hierzu bedarf es einer sorgfältig gewählten Formulierung, wobei sich aber die Frage stellt, ob der geistig schwache Elternteil überhaupt noch testierfähig ist. Ist er nicht (mehr) testierfähig, kann er auch kein wirksames Testament errichten.
Und damit bliebe nur die Möglichkeit einer Betreuung.
Vielleicht kann man auch an eine Vollmacht zu Ihren Gunsten denken, wobei sich, ebenso wie bei der Errichtung des Testaments die Frage der Geschäftsfähigkeit stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt