Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihrer ersten Frage:
Da Sie Heranwachsender sind, kommt es auf die Sie betreffenden begleitenden Umstände an. Es wird geprüft, ob Sie aufgrund Ihrer sittlichen Reife eher als Jugendlicher oder als Erwachsener zu behandeln sind. Da ich Sie nicht kenne und mir auch Ihre sonstige Lebensgestaltung unbekannt ist, kann ich eine derartige Einschätzung naturgemäß nicht treffen. Erfahrungsgemäß kommt es aber oft vor, dass auch ein 21-Jähriger noch nach Jugendstrafrecht beurteilt wird. Selbstverständlich wäre dies für Sie sehr positiv.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Aufgrund der Anklageschrift besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass Sie wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, §§ 223
, 224
, 25 Abs. 2 StGB
verurteilt werden. Sollten Sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, kommt hier zum einen ein Jugendarrest von bis zu vier Wochen in Betracht. Es kommen aber auch andere Sanktionsmöglichkeiten in Betracht. Aufgrund der Gesamtumstände halte ich jedoch einen Jugendarrest für gut möglich.
Sollten Sie nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kommt eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten in Betracht. Eine Geldstrafe ist bei der gef. Körperverletzung nicht mehr möglich.
Zu Ihrer dritten Frage:
Dies könnte zu ernsthaften Problemen führen, da die Strafe in das Bundeszentralregister eingetragen werden wird. Dies kann dazu führen, dass Ihnen die Zuverlässigkeit nicht attestiert wird. In diesem Punkt sollten Sie sich individuell anwaltlich beraten lassen. Eine genaue Einschätzung kann erst nach Einsicht der entsprechenden Unterlagen getroffen werden.
Zu Ihrer vierten Frage:
Nach erster Einschätzung scheint die Beweislage für Sie ungünstig zu sein. Sollten Sie merken, dass eine Verteidigung aussichtslos ist, sollten Sie geständig sein und Reue zeigen. Sie sollten auch daran denken, noch vor der Hauptverhandlung dem Opfer ein Schmerzensgeld zukommen zu lassen, um Ihren guten Willen und Ihr Bedauern zu bekunden.
Abschließend noch ein Tipp:
Es besteht die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Sie sollten sich diesbezüglich bei dem zuständigen Amtsgericht erkundigen bzw. zumindest einen Erstberatungstermin bei einem Berufskollegen wahrnehmen. Hinsichtlich Ihrer beruflichen Zukunft steht viel auf dem Spiel.
Sollten Sie eine Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, so können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Sache!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Über eine Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 01.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
01.07.2011
|
20:42
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29
54296 Trier
Tel: 06514628376
Web: http://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: