Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitigen Verfügungnen von Todes wegen handelt, was bei Ihnen wohl der Fall ist, kann ein Ehegatte alleine, sofern der Andere verstorben ist, das Testament nicht mehr aus der amtlichen Verwahrung heraus verlangen (gem. §§ 2271
, 2272 BGB
), da es ansonsten als wiederrufen gelten würde (gem. § 2256 BGB
). Genau dies soll verhindert werden.
Diese Antwort kann allerdings, da Einzelheiten zu den letztwilligen Verfügungen in dem Testament nicht bekannt sind, lediglich als erste rechtliche Orientierung dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
22.06.2007 | 23:11
Im Testatment wurde eine nicht pflichtteilberechtigte Verwandte , nach dem Tode beider Ehepartner , als Alleinerbin eingesetzt .
Könnte also Frau X auch allein die Herausgabe des Testaments vom Amtsgericht verlangen , wodurch das Testament nach § 2256 als wiederrufen gelten würde ( also nicht mehr gültig , wenn ich das recht verstehe ) , da dies im Interesse von Frau X wäre ?
Nochmals vielen Dank
Ihre erste Antwort war sehr klar und hilfreich .
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.06.2007 | 10:03
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nein, grundsätzlich kann Frau X dieses Testament nicht mehr aus der amtlichen Verwahrung herausverlangen (siehe §§ 2271
, 2272 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt