Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
1. Auch im Ausland haben Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt. In den meisten Staaten der Europäischen Union, wird der Bedarf genauso hoch sei, wie in Deutschland. Daher ist davon auszugehen, daß Sie keine Einbußen hinnehmen müssen.
2. Da Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, muß Ihr Mann dem Umzug der Kinder nach Östereich zustimmen. Dies liegt daran, da der Gesetzgeber in den Fällen, die über die Alltagsangelegenheiten hinausgehen, eine gemeinsame Entscheidung der Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht verlangen.
Sollte Ihr Mann einem Umzug nicht zustimmen, so müssen Sie das Sorgerecht insgesamt oder nur das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Gericht beantragen. DAs Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt die Befugnis darüber zu entscheiden, wo die Kinder sich aufenthalten sollen.
Das Gericht entscheidet dann danach, ob es dem Kindeswohl (und nur dem Kindeswohle) entspräche, wenn Sie das Sorgerecht alleine haben. Dagegen könnte Ihr Mann u.U. einwenden, daß dadurch das Umgangsrecht erschwert würde. Aber auch dafür kann man Lösungen finden.
Solche Verfahren sind erfahrungsgemäß langwierig und belastet alle Beteiligten - insbesondere die Kinder - sehr. HIer sollte vorab versucht werden eine Lösung zu finden.
Hier sollten Sie mit Ihrem Anwalt die Einzelheiten besprechen.
Ich hoffe Ihnen einige Hinweise gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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