Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts wird dann erfolgversprechend sein, wenn die Voraussetzungen des § 1628 BGB
nicht vorliegen. Eine Regelung nach § 1628 BGB
setzt voraus, dass erhebliche Belange des Kindes betroffen sind.
Zwar handelt es sich bei der Übertragung der Alleinentscheidung über das begleitete Fahren mit 17 Jahren nicht um eine Angelegenheit, die den Bereich des täglichen Leben betrifft mit der Folge, dass sie nicht von dem betreuenden Elternteil allein entschieden werden kann. Meiner Ansicht nach bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob es sich hierbei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung haben die Gerichte bislang bspw. bei dem Streit um das Religionsbekenntnis, den Vornamen, die schulische Ausbildung, durchzuführende Impfungen oder einen möglichen Umzug des Kindes angenommen. Im Vergleich hierzu ist die Entscheidung über das Fahren mit 17 ist nicht derart bedeutend, dass es gerechtfertigt wäre, einen Einschnitt in das Sorgerecht eines Elternteils durch Ersetzung von dessen Entscheidung vorzunehmen. Selbst wenn aufgrund der bestehenden Meinungsverschiedenheiten dem minderjährigen Kind das begleitete Fahren mit 17 nicht ermöglicht werden wird, wird dies keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben und damit das Kindeswohl nicht gefährdet werden. Eine erhebliche Bedeutung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil sich die Eltern nicht einigen können. Handelt es sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne von § 1628 BGB
, dann steht vielmehr jedem Elternteil dem anderen gegenüber ein Vetorecht zu; derartige Meinungsverschiedenheiten sind somit weiter innerhalb der Familie zu klären, so dass das Familiengericht eine Entscheidung abzulehnen hat.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 13.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
15.06.2011 | 08:00
Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
vielen Dank für Ihre Einschätzung! Ich habe die Absicht Beschwerde einzulegen. Wie finde ich einen geeigneten Anwalt? Kommen Sie in Frage? Das zuständige Amtsgericht ist in Thüringen. Ich wohne in Nordhessen.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.06.2011 | 22:30
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Bezugnahme auf unser heute geführtes Telefonat, in dem ich u.a. Ihre Nachfrage beantwortet habe teile Ihnen mit, dass ich mich nach Eingang der angekündigten Unterlagen mit Ihnen in Verbindung setzen werde.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger