Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst zur Erklärung 2016:
Grundsätzlich kann ihre Ehefrau trotz bestehender Ehe im Jahr 2016 eine getrennte Veranlagung verlangen, § 26 Abs. 2 S. 1 EstG, das Finanzamt hat sich hieran zu halten.
Dennoch ist es ihnen möglich, die Zusammenveranlagung unter gewissen Umständen durchzusetzen.
A) Wenn ihre Ehefrau keine oder nur Einnahmen generierte, die nicht zu einem Steuerabzug führten und nicht einkommensteuerpflichtig waren, so könne sie vor dem Finanzamt geltend machen, dass der Antrag unwirksam ist, weil er wirtschaftlich und steuerlich ins Leere geht (BFH-Grundsatzurteile vom 30. November 1990 III R 195/86
,10. Januar 1992 III R 103/87
und BFH, 19.05.2004 - III R 18/02
, BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
)
B) Auch vor dem Familiengericht kann ein Antrag auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung gestellt werden, § 894 ZPO
. Diesem ist dann stattzugeben, wenn der Ehepartner, der die getrennte Veranlagung wählt trotz eigenen Einkommens kein schutzwürdiges Interesse an der getrennten Veranlagung hat.
Dies sehe ich in ihrem Fall kritisch, denn auch wenn die Nachzahlung durch zu geringe Vorauszahlung und während der Ehedauer entstanden ist, so kann ihre Frau hiergegen halten, dass es unbillig ist sie wie ein Gesamtschuldner ( § 44 AO
) für ihre Schulden aufkommen zu lassen, da sie ohne die gemeinsame Veranlagung eine Erstattung erhalten würde. Hier besteht zwar die Möglichkeit einer Steuerschuldteilung nach den §§ 268
, 270 AO
gem. § 268 AO
zu beantragen, dfennoch wird man ein schutzwürdiges Interesse ihrer Frau , nicht für ihre Schulden aufzukommen, bejahen können. Allenfalls bei sehr geringen Steuerdifferenzen sehe ich hier eine realistische Chance ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen.
Folglich dürfte hier das Ansinnen ihrer Frau, dass sie die Nachzahlung allein tragen, das Geringste Übel sein, denn heir kommt ihnen das Einkommen ihrer Frau, auf das eine Erstattung anfällt zu Gute.
Fazit: Ihre Frau kann die getrennten Veranlagung verlangen. Für sie dürfte es der günstigste Weg sein, zu vereinbaren , dass sie für die Nachzahlung allein aufkommen, denn bei gemeinsamer Veranlagung kommt ihnen die Erstattung ihrer Frau zu Gute, was bei getrennter Veranlagung wegfällt. Da ihre Frau als Gesamtschuldner für die Nachzahlung gegenüber dem Fiskus haftet, sehe ich einen Weg der getrennten veranlagung zu widersprechen, nicht als erfolgsträchtig an.
2. Nun zum Jahr 2017:
Da sie wegen der noch bestehende Ehe einen Anspruch auf gemeinsame Veranlagung haben, würde ihre Frau analog den Ausführungen zu 2016 wieder als Gesamtschuldnerin haften und könnte die getrennte Veranlagung verlangen.
Bei der Steuerstattung sieht es etwas anders aus als bei der Steuerschuldnerschaft. Gläubiger des Erstattungsanspruches sind nicht die Eheleute gemeinsam als Gesamtschuldner. Gläubiger des Erstattungsanspruches ist derjenige Ehegatte für dessen Rechnung die Vorauszahlungen erfolgten, unabhängig davon von wem sie geleistet wurden. Haben also sie Vorauszahlungen nur für sich geleistet so hat ihre Frau keinen Erstattungsanspruch, dieser läge bei gemeinsamer Veranlagung allein bei ihnen, § 37 Abs. 2 AO
.
Anders sieht die Lage wieder aus, wenn sie erkennbar für die gemeinsamen Vorauszahlungen geleistet haben. Das Finanzamt hat dann den Erstattungsbetrag nach Köpfen ( also 50-50) aufzuteilen ( BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
). Und noch anders ist dies bei einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträgen, denn der Arbeitgeber leistet jeweils nur zu Gunsten seines Arbeitnehmers, so dass der Erstattungsanspruch des jeweiligen Ehepartners sich nach dem Anteil seiner einbehaltenen Lohnsteuerabzüge richtet (BFH-Urteil vom 1.3.1990 - VII R 103/88
).
Bei ihnen denke ich, dass sie die Vorauszahlungen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schweiz geleistet haben und ihre Frau den Lohnsteuerabzug über den deutschen Arbeitgeber abgeführt hat. Somit erfolgten die Einzahlungen allein für ihre Rechnung, so dass der Erstattungsanspruch allein ihnen nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO
zusteht.
Aber Vorsicht, dass Finanzamt kann mit befreiender Wirkung nur an einen der Ehepartner auszahlen, die Auszahlung gilt dann auch dem anderen Ehepartner gegenüber. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung unzulässig ist, weil das Finanzamt von der Trennung und dem widerläufigem Interesse des Erstattungsgläubigers wusste. Folglich kann das Finanzamt mit befreiender Wirkung an ihre Ehefrau leisten, und sie hätten Problem an die Erstattung zu kommen.
Inwieweit die Erstattung bei Trennungsunterhalt ( hier fließt sie in die Berechnungsgrundlage) und Zugewinn ( hier kann sie das Endvermögen erhöhen) eine Rolle spielt, kann so nicht beantwortet werden, hier kommt es auf alle viele Einzelumstände an. Es besteht jedoch die Möglichkeit dass die Steuererstattung den Unterhalts- und/oder Zugewinnausgleichsanspruch erhöhen kann, ihre Frau sich also hierüber daran "bereichern" kann.
Fazit: Grundsätzlich besteht der Erstattungsanspruch nur für denjenigen, auf dessen Rechnung geleistet wurde. Da das Finanzamt hier aber auch an den anderen Ehegatten mit befreiender Wirkung leisten kann, empfehle ich die hinterlegte Bankverbindung beim Finanzamt zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Sehr geehrte Frau Prochnow
Herzlichen Dank für Ihre ausführlichen Antworten.
Für die Steuererklärung 2016 ist mir nun alles klar.
Zu 2017 stellen sich mir noch zwei Fragen:
Da wir das gemeinsame Konto aufgelöst haben, ist beim Finanzamt momentan kein Konto hinterlegt. Ich bezahle meine Vorauszahlungen momentan nicht als LSV, sondern manuell, damit ich jedesmal vermerken kann, dass dies mein Anteil ist.
Wie sähe dies nun bei einer Erstattung aus wenn kein Konto hinterlegt wird? Ich möchte unbedingt vermeiden, dass das Finanzamt mit befreiender Wirkung eine allfällige Erstattung an meine überweist.
Zudem sagten Sie, dass eine Erstattung bei Unterhaltszahlungen eine Rolle spielen kann. Ich bezahle nur Kindesunterhalt, da meine Frau genügend selber verdient. Würde nun also eine Erstattung zu meinem Gehalt dazugerechnet und somit steigt der Kindesunterhalt? Gilt das gleiche dann auch für Nachzahlungen? Also könnte ich dann die Summe der Nachzahlung durch 12 rechnen und ein Jahr lang dem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen?
Herzlichen Dank und beste Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich ihre Nachfrage, möchte aber trotzdem darauf hinweisen, dass die Funktion nur für Verständnisfragen zur ursprünglichen Frage dient. Die Frage nach Änderungen vom Kindesunterhalt ist hiervon nicht mehr gedeckt.
1. Das Finanzamt nutzt in der Regel, die ihm durch die Vorauszahlung bekannt gewordenen Bankverbindung, auch wenn diese durch selbständige Überweisungen bekannt geworden ist. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollten sie dem Finanzamt eine Bankverbindung für die ERstattung mitteilen. Dies kann formlos unter Angabe ihrer Steuernummer geschehen und muss nicht mit einem Lastschrift-Mandat gekoppelt sein. Wenn sie dem Finanzamt noch mitteilen, dass sie von Ehefrau nun getrennt leben und eine Auszahlung an sie keinsfalls wünschen, so wäre eine Leistung an die Frau unzulässig. Dies ist für sie der sicherste Weg.
2. Grundsätzlich sind auch Steuererstattungen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, er kann also für die Zukunft steigen. Rückwirkend darf nur für 12 Monate eine Nachberechnung erfolgen, es gilt der Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens. Insofern können sie bei einer Steuerstattung tatsächlich zu höherem Unterhalt herangezogen werden, da eine Steuerstattung zum Einkommen gezählt wird. Notwendig hierfür ist aber, dass diese Erhöhung für das Kind geltend gemacht wird.
Bei Steuernachzahlungen sieht dies etwas anders aus. Sie können, selbst wenn im nachhinein eine Steuernachzahlung droht und deswegen ihre Einkommen geringer ausfällt und sie zuviel Unterhalt gezahlt haben, diesen nicht mit zu leistenden Unterhalt aufrechnen. Dem steht das Aufrechnungsverbot aus § 394 BGB
entgegen. Sie müssten ihr Kind aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB
verklagen und sichj einen Titel holen, um den zuviel gezahlten Unterhalt geltend zu machen. Jedoch scheitert die Durchsetzung solch eines Titels häufig am Entreicherungseinwand ( § 818 Abs. 3 BGB
, der Kindesunterhalt wurde verbraucht). Die verschärfte Haftung, bei der der Entreicherungseinwand nicht möglich ist, gilt nur wenn der Unterhaltsberechtigte ( das Kind nicht die Mutter !) von der Zuvielleistung weiß bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem bereits ein Klageantrag eingereicht wurde.
Insofern sind Änderung der Steuer auch bei Zuvielzahlung oft nur für die Zukunft geltend zu machen. Dies wird in der Tat dadurch vorgenommen, dass es dem Nettoeinkommen abgezogen wird, und so das unterhaltsrelevante Einkommen für das Jahr senkt, in dem die Nachzahlung geleistet wurde. Sie können hier verlangen, dass der zukünftig zu zahlende Unterhalt angepasst wird ( Änderungsklage).
Ob das ganze für sie praktische Relevanz hat hängt allerdings davon ab, ob und welcher Form der Unterhalt tituliert ist und durch wen die Berechnung vorgenommen wurde. Auf jeden Fall können sie der berechnenden Stelle ( meist das Jugendamt) mitteilen, dass sich durch Nachzahlungen ein geringeres Netto-Einkommen ergeben hat, und sie deswegen die Korrektur des Unterhalts wünschen.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow