Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Aus dem Darlehensvertrag mit der Bank kommen Sie nur mit Zustimmung der Bank raus, die Bank wird Sie aber nur äußerst widerwillig aus dem Vertrag entlassen, da der Bank dann ja ein zahlungskräftiger Schuldner entgeht.
Die einzige Möglichkeit besteht darin, das Darlehen voll zu bezahlen, einige Verträge erlauben auch vorfällige Tilgungen. Allerdings können solche vorfällige Tilgungen sehr teuer werden.
Sie können die Wohnung im Wege der Teilungsversteigerung gerichtlich versteigern lassen, der Ex kann sich nicht dagegen wehren. Der Erlös wird dann zwischen Ihnen und dem Ex geteilt, das Darlehen haben Sie dann aber immer noch am Hals. Sie können dabei selbst mietbieten und die Wohnung selbst ersteigern bzw. den Erlös in die Höhe treiben.
Wenn der Ex die Wohnung selber nutzt, können Sie von ihm eine Nutzungsentschädigung in Geld verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung folgt dabei dem örtlichen Mietspiegel.
Einen Anspruch auf Eigennutzung haben Sie jedoch nicht, wenn der Ex derzeit die Wohnung nutzt. Sie können auch nicht seinen Auszug verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt