Sehr geehrter Fragesteller,
die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit richtet sich nach den Voraussetzungen des § 52 AO
. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Gesamtgebilde der Körperschaft diese Voraussetzungen erfüllen. Die einzelnen Tätigkeiten bilden dann die Grundlage für die Einschätzung des Finanzamtes.
Dabei spielt vor allem die Förderung eines nicht fest abgeschlossenen Personenkreises, also der Allgemeinheit, eine Rolle, wobei vorliegend eine reine Förderung des PKW-Fahrers nicht vorliegt, da auch eine Gegenleistung verlangt wird und insbesondere ein mit der Aufgabe des Vereins zusammenhängender Zweck gegeben ist. Vergleichbar ist dies, als wenn Sie jemanden entlohnen, damit er für den Verein Aufgaben erfüllt. Dabei ist dann darauf zu achten, dass kein großes Mißverhältnis zwischen privater Nutzung und Vereinsnutzung entsteht.
Schließlich läßt sich durch entsprechende Formulierungen in der Vereinbarung auch eine mögliche Bevorzugung oder Unentgeltlichkeit vermeiden.
Problematisch könnte jedoch die steuerliche Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen der Privatfahrten sein, diese dürften dann nicht über den Verein abgerechnet werden.
Ansonste sehe ich hierin keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit soweit satzungmsäßige Zwecke bei der Nutzung des Fahrzeugs überwiegen und die Nutzung des Fahrzeugs nicht der Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist.
Ein entgeltlicher Vertrag sollte sich immer nur auf eine geringe(re) private Nutzung als die Nutzung für den Verein richten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Diese Antwort ist vom 11.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Vielen Dank für die Auskunft, die meine Auffassung bestätigt hat.
Eine kurze Rückfrage:
CJ: >> Problematisch könnte jedoch die steuerliche Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen der Privatfahrten sein, diese dürften dann nicht über den Verein abgerechnet werden. <<
Bezieht sich dies auf die Kfz Steuer? (Die Kfz Steuer wird momentan vom Verein bezahlt. Müsste der Verein die Kfz Steuer anteilig dem Fahrer in Rechnung stellen?) Oder worauf bezieht sich die Problematik? Das verstehe ich noch nicht so ganz.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich freue mich, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Der Hinweis der steuerlichen Problematik bei der Nutzung des Fahrzeugs bezog sich auf die steuerliche Absetzbarkeit der Fahrten, je nach dem, ob sie durch den Verein oder durch eine Privatperson erfolgen. Beim Verein wären diese im Rahmen der betrieblichen bzw. vereinsbezogenen Aufwendungen zu berücksichtigen, beim Privaten könnte möglicherweise eine einkommenswerter Vorteil vorliegen und wäre u.U. bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen bzw. bei Ihnen eine mögliche Arbeitebereigenschaft vorhanden. Aber dies ist vor allem eine Frage der vertraglichen Gestaltung und der beabsichtigten Nutzung.
Mit freundlichen Grüßen von der Ostsee,
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de