Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweiwohnsitzsteuer ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 a GG
. Voraussetzung für eine Zweitwohnsitzsteuer ist eine entsprechende Wohnung und die Nutzung als Zweitwohnung. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete herangezogen. Der Grund für die Zweitwohnsitzsteuer liegt zumeist darin begründet, dass am Zweitwohnsitz die Infrastruktur genutzt wird, die Abgaben des Steuerpflichtigen aber ausschließlich an seinem Erstwohnsitz anfallen. Zudem sind gewisse Zuschüsse von Bund und Länder an den Erstwohnsitz gebunden.
In der Sache selbst gibt es zahlreiche Entscheidungen, die auch in Ihrem Falle für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer sprechen würden, wobei ich dies nur anhand Ihrer Angaben beurteilen kann.
So hat das Bundesverwaltungsgericht 11. Senat – Beschluß vom 17. August 2000, Az: 11 B 43/00
entschieden, daß eine Zweitwohnsitzsteuer auch dann entsteht, wenn eine Zweitwohnung nicht tatsächlich genutzt, sondern nur für eine persönliche Nutzung vorgehalten wird, also für Zwecke der persönlichen Lebensführung genutzt werden kann.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – 6. Senat, Urteil vom 26. April 2002, Az: 6 A 11634/01
hat hinsichtlich der Zweitwohnsitzsteuer in Bezug auf Ferienwohnungen dies ebenfalls bejaht. Danach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Zweitwohnung in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Ferienhausgebiet nach dem jährlichen Mietaufwand zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen, obwohl die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 9. Senat – Urteil vom 26. September 2001, Az: 9 C 1/01
hat entscheiden, daß der Inhaber einer Zweitwohnung, soweit er über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten verfügt, eine Regelung der Zweitwohnungssteuer, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden kann.
Insbesondere der Beschluß des BVerwG spricht auch in Ihrem Falle für das Entstehen einer Zweitwohnungssteuer, so dass die Forderung berechtigt ist. Für eine abschließende Beurteilung wäre aber der Sachverhalt sowie Regelung über die Zweitwohnungssteuer eingehend zu prüfen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 26.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die gemietete Ferienwohnung ist wie gesagt voll möbliert, wie eben eine FeWo von den Möbeln bis zur Gabel. Zweck ist für mich ein fester Ausgangspunkt für Alpentouren bei Bedarf greifbar zu haben. Ich habe dort keinerlei Hausrat.
Bisher war die Gemeinde ausdrücklich mit einer vereinbarten Jahreskurpauschale zufrieden.
Wie kann ein derartiges "Mietverhältnis" in anderer Form gestaltet werden, um nicht Zweitwohnungssteuerpflichtig zu sein?
Ansonsten wird für mich die FeWo bei so wenig Aufenthalten natürlich unattraktiv.
Vielen Dank und freundliche Grüße ...
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie das Mietverhältnis zu gestalten ist, vermag ich aus der Ferne nicht zu besurteilen. Eine Möglichkeit bestünde darin, daß Mietverhältnis auf die Wochenenden zu beschränken an denen Sie sich auch in der ferienwohnung aufhalten, den dann kann nicht mehr von einer (Dauerhaften) Zweitwohnung gesprochen werden.
Weiterhin wäre in Abstimmung mit dem Vermieter denkbar, daß Sie oder der Vermieter die Wohnung für die Zeit untervermieten, die von Ihnen nicht genutzt wird.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter