Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erhält der Arbeitnehmer einen Dienstwagen gestellt, so ist die Nutzung des Pkw`s für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte zu versteuern (§ 8 Absatz II 3 EStG
). Es besteht ein Anscheinsbeweis, dass der Dienstwagen für die Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte auch benutzt wird. Wird der Anscheinsbeweis entkräftet, sind nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erfassen.
Sie müssten glaubhaft belegen (z.B. mit Vorlage eines Mietvertrages für die Zweitwohnung), dass Sie für die 5 Arbeitstage eine geringe Strecke als zwischen (Haupt)Wohn- und Arbeitsort zurücklegen. Insofern wäre dafür der Zweitwohnsitz anzugeben. Zweck der Besteuerung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen ist es, den Vorteil zu kompensieren, den der Arbeitnehmer hat, wenn er ohne eigene Aufwendungen einen Dienstwagen für diese Fahrten nutzen kann.
Die Fahrten am Wochenende zur Hauptwohnung wären allerdings zusätzlich zu besteuern, wenn Sie dafür auch den Dienstwagen benutzen.
Gemäß § 8 EStG
gilt grundsätzlich, dass die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit 0,002 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ramona Herrmann
Rechtsanwältin