Geldkartenbetrug
| 14.04.2013 15:15
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
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Zusammenfassung: Es geht um die Frage der Zweckmäßigkeit einer Titulierung einer Forderung aus unerlaubter Handlung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein ehemaliger, vier Jahre langer Lebensgefährte hob über einen Zeitraum von einem halben Jahr unberechtigterweise insgesamt 8600 Euro von meinem Giro- und Visakonto ab.
Aufgekommen ist der Betrug bei einem fehlgeschlagenen Abhebungsversuch von mir an einem Monatsanfang, worauf ich mir die Kontoauszüge im Einzelnen betrachtete.
Ich pflege stets am Ende eines jeden Monats die Überprüfung meines Kontostandes. Da mein ehemaliger Lebensgefährte seit Sommer 2012 keine Einkünfte hatte, übernahm ich bis März 2013 die Lebenshaltungskosten für zwei Personen. Demzufolge machte es mich normalerweise nicht stutzig, dass am Ende eines Monates mein Gehalt oftmals aufgebraucht war.
Die Geheimnummern teilte ich ihm ausschließlich mündlich mit, wenn es Not war, dass er während meiner Krankheitsphasen einkaufen ging. Ansonsten bewahre ich Dokumente, auch die mit den PIN Nummern, in einem verschlossenen, nicht aber durch ein Schloss versehenen Schrank auf. Somit hätte er sich diese auch alleine beschaffen können. DIe Geldkarten bewahre ich in meinem Geldbeutel, teils in der Arbeitstasche, teils im Flurschränkchen auf.
Meine Frage ist nun, ob, neben der bereits getätigten Strafanzeige, eine zivilrechtliche Anzeige sinnvoll ist, wenn/weil:
- der Täter vorbestraft und derzeit noch auf Bewährung ist, es also sein kann, dass er ins Gefängnis muss,
- er derzeit keine Einkünfte hat und von Sozialleistungen lebt,
- er aus der Vergangenheit mehrere Gläubiger hat, denen er mehr als 25.000 Euro schuldet, unter anderem auch Unterhaltsnachzahlungen für sein Kind,
oder soll ich es bei einer schriftlichen, persönlichen Abmachung über die Zurückzahlung, belassen.
Vielen Dank im Voraus.