Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Meines Erachtens kann man vorliegend nicht von einem Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB
ausgehen, da die Darlehensnehmer, Sie und Ihr geschiedener Ehemann nach Ihren Angaben weder verpflichtet wurden einen Darlehenszins zu zahlen noch das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurück zu erstatten.
Fraglich ist auch, ob eine Schenkung vorliegt. Dies könnte eine Schenkung der Schwiegereltern an Sie beide sein oder eine sogenannte Kettenschenkung, also zuerst an Ihren geschiedenen Ehemann und danach eine Schenkung Ihres geschiedenen Ehemannes an Sie.
Diesbezüglich wäre es wichtig zu wissen, wer damals als Zuwendungsempfänger bezeichnet wurde, also insbesondere ob der Betrag mit einer Zweckbestimmung an Sie beide überwiesen wurde oder beispielsweise nur auf das Konto Ihres geschiedenen Ehegatten.
Nach einem Urteil des FG Hessen liegt eine Kettenschenkung jedoch nicht vor, wenn die zwischengeschaltete Person, also Ihr geschiedener Ehegatte, nach der vertraglichen Gestaltung zu keiner Zeit irgendeine Dispositionsmöglichkeit über den übertragenen Gegenstand hatte.
Unabhängig davon, in welchem Verhältnis man nun eine Schenkung annehmen könnte, ist es auch durchaus fraglich ob die Zusteuerung der Schwiegereltern an Sie überhaupt den Charakter einer Schenkung hatte.
In BGH Datum: 12.04.1995 Aktenzeichen: XII ZR 58/94
wird in der gleichen Konstellation diesbezüglich ausgeführt: Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein. Bei ihrer Zuwendung die Mutter wollte sie nur die Ehegemeinschaft ihres Sohnes begünstigen.
Eine weitere Entscheidung lautet im Leitsatz wie folgt: Schenken die Eltern eines Ehepartners den Eheleuten ein Hausgrundstück je zur Hälfte, so ist das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe verpflichtet, den hälftigen Miteigentumsanteil wegen Zweckverfehlung zurück zu übereignen, wenn die Schwiegereltern bei der Schenkung erwartet haben, die intakte Ehe werde fortdauern und wenn das Schwiegerkind diese Erwartung erkannt hat (OLG Köln NJW 1994, 1540
ff. - 27 U 220/92
; LG Oldenburg NJW-RR 1998, 1
f. - 8 O 496/95
).
Normalerweise werden derartige Zuwendungen über den Zugewinnausgleich abgewickelt.
Da dieser jedoch bei Ihrer Scheidung nicht stattgefunden hat, ist es fraglich, ob der Anspruch auf Rückforderung bereits verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB
drei Jahre. Allerdings gibt es noch die dreißigjährige Verjährungsfrist für familienrechtliche Ansprüche. Nach Palandt, Kommentar zum BGB sind Ansprüche auf Ausgleich wegen Zuwendungen der Schwiegereltern davon nicht erfasst. Allerdings wird auch angeben, dass dies umstritten ist.
Sollte von einer Verjährung ausgegangen werden können, so dürfte Ihr geschiedener Ehegatte die Geldgabe der Schwiegereltern von dem erzielten Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung nicht abziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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