Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich mich im Zuflussmonat (Geldeingang Erbe) selbst vom Arbeitsamt (ALG 2 Bezug) abmelden würde, wäre dann die Behörde trotzdem noch berechtigt mein Erbe auf den 6 monatigen Zeitraum zu verteilen?
Anders herum, Sie melden sich zum Ende des Monats ab, der vor dem Monat des Zuflusses liegt.
Dann beziehen Sie einen Monat lang keine Leistungen.
In diesem Monat können Sie dann private Schulden tilgen.
In diesem Monat müssen Sie dann aber autark ohne Leistungen vom Amt leben.
Dann stellen Sie in dem daruaf folgenden Monat einen neuen Leistungsantrag.
Je nach Lebensalter (Alter in Jahren x 150 zzg 750 € Haushaltsfreibetrag) haben Sie dann Schönvermögen ohne Aufteilung auf einen verteilungszeitraum.
Somit hat das Amt Sie fehlerhaft über § 11 Abs. 3 SGB II
aufgeklärt.
Die Aufteilung geht nämlich immer davon aus, dass der Empfänger, dem das Geld zufließt, sich im Leistungsbezug befindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Holstenplatz 9
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Tel: 06704017745
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Sorry, aber Ihre Antworten passen leider nicht zu meinen gestellten Fragen! Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass ich das Erbe bereits schon in den nächsten Tagen erhalten werde u. ich daher das Arbeitsamt schon darüber informiert habe. Für diese Situation, wollte ich von Ihnen wissen, wenn ich mich im Zuflussmonat (also Geldeingang Erbe u. gleichzeitig ALG 2 Bezug) selbst abmelde, ob das Amt in diesem Fall berechtigt ist, den 6 monatigen Verteilzeitraum zu bestimmen. Beim umgekehrten Fall, wenn das Amt mich aus dem Leistungsbezug drückt, ist mir klar, dass die Behörde dann auch den Verteilzeitraum bestimmen kann. Dann wollte ich von Ihnen wissen, ob ich in dem erteilten Verteilzeitraum in dem ich überhaupt kein ALG 2 erhalte, auf Hartz 4 Niveau leben muss u. ich ebenfalls private Schulden tilgen kann. Ich bitte Sie hierüber um eine verbindliche Auskunft.Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich verbindlich wie folgt:
"ob ich in dem erteilten Verteilzeitraum in dem ich überhaupt kein ALG 2 erhalte, auf Hartz 4 Niveau leben muss u. ich ebenfalls private Schulden tilgen kann."
Wenn Sie keine Leistungen vom Amt beziehen, können Sie prinzipiell leben wie Sie wollen und auch pivate Schulden tilgen.
Ihnen wollte ich lediglich einen Ausweg aus dem Dilemma aufzeigenund habe dazu eine Möglichkeit aufgezeigt, wie man mit dem Gesetzt umgeht, denn schließlich fragten Sie nach einer konkreten Empfehlung.
Das Amt bestimmt nicht den Verteilzeitraum, sondern das Gesetz, welches ich Ihnen mit § 11 SGB II
bereits mitgeteilt habe.
Wenn Sie sich also im Zuflussmonat abmelden, dann steht der Zufluss fest und das Amt ist nach dem Gesetz gehalten, bei einem Erbe, welches die Bedürftigkeit entfallen ließe, diesen Betrag auf 6 Monate aufzuteilen.
Dies ist § 11 Abs. 3 SG II zu entnehmen.
Im Falle eines Neuantrages müssten Sie sich ggf. den Vorhalt gefallen lassen, dass Sie die Bedürftigkeit durch Verschwendung desErbes selbst verursacht haben.
Diesem Vorwurf muss an sich bei privater Schuldentilgung aber nicht gegenhalten lassen.
Auch der Kauf hochwertiger Wohnungseinrichtung oder von teuren Elektrogeräten vor SGB II-Bezug wurde von Gerichten nicht als Verschwendung angesehen.
Der Verbrauch der Einnahme in Zeiten fehlender Hilfebedürftigkeit muss bei neuerlicher Antragstellung unter dem Gesichtspunkt der mutwilligen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit, § 34 SGB II
, beurteilt werden. Gleichzeitig kann aber dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden, in Zeiten fehlender Hilfebedürftigkeit auf dem Niveau der Grundsicherung zu leben (BeckOK SozR/Fahlbusch SGB II § 11
, Rn. 13).
Ich hoffe, Ihre Nachfrage nun für Sie verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau
Rechtsanwalt