Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten innerhalb der Ihnen durch die Fristsetzung der Gegenseite noch zur Verfügung stehenden Zeit die Mutter nachweislich schriftlich und unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die Zahlungsbelege vorzulegen. Lassen Sie dieses Schreiben möglichst durch einen Dritten, der im Streitfall als Zeuge zur Verfügung stehen kann, an der Wohnanschrift der Mutter einwerfen. Sollte Ihnen die Mutter innerhalb dieser Frist keine aussagekräftigen Zahlungsbelege zukommen lassen, wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als die Forderung der Jugendherberge einschließlich Anwaltskosten und Zinsen direkt nach dort zu begleichen. Möglicherweise können Sie durch einen Anruf bei dem Anwalt der Gegenseite erreichen, dass Ihnen die Zinsen erlassen werden, wenn Sie dort den Sachverhalt darstellen. Hierauf muss sich die Gegenseite aber nicht einlassen.
Anschließend können Sie in diesem Fall eine entsprechende Schadensersatzforderung gegenüber der Mutter geltend machen. Dabei tragen Sie allerdings das Risiko, dass die Mutter möglicherweise nicht zahlungsfähig ist.
Sollte Ihnen die Mutter innerhalb der zu setzenden Frist doch noch aussagekräftige Belege vorlegen können, so sollten Sie diese dem Anwalt der Gegenseite unverzüglich vorlegen und darauf hinweisen, dass die geltend gemachte Forderung unbegründet ist.
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass das Geld überwiesen wurde, aber nicht ankam, käme es darauf an, wer diesen Fehler zu vertreten hätte. Auch in diesem Fall müsste nunmehr noch die Zahlung an die Gegenseite erfolgen. Auch in diesem Fall würde Ihnen eine Schadensersatzforderung gegenüber demjenigen zustehen, der den Fehler bei der Überweisung verursacht hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Schnurr
Rechtsanwalt