Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen, wie folgt, und soweit dies möglich ist, beantworten:
Hier kann man nur auf allgemeinen Erfahrungswerte hinweisen.
In Betracht kommt hier § 199 StGB, die sog. "Wechselseitig begangene Beleidigungen"
"Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären."
Soweit wechselseitige Beleidigungen vorliegen, wird eine Staatsanwaltschaft die Sache nicht weiter ernsthaft verfolgen. Voraussetzung ist aber, dass ggf. auch eine Gegenanzeige erstattet wird, soweit Sie von einer Anzeige gegenüber Ihnen Kenntnis erlangen.
Je nach Schwere der Beleidigung, wenngleich es dafür kein eigentliches Maß gibt, und unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein sog. Privatklagedelikt handelt (dieses muss man selbst verfolgen), für welches erst einmal ein öffentliches Interesse seitens der Justiz bejaht werden müsste, damit diese es verfolgt, wird es im Ergebnis höchstwahrscheinlich zu einer Einstellung des Verfahrens kommen.
Insoweit auch § 199 StGB, welcher eben diese Möglichkeit explizit vorsieht, von der oft auch Gebrauch gemacht wird, so hiesiger Erfahrungsschatz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Guten Morgen!
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hilft schon mal sehr.
Ich hatte nur eine Frage zum Schluss die sich auf meinen Arbeitgeber bezog, die unbeantwortet blieb.
Ich habe Sorgen bzgl. meines Jobs. Ich bin gerade im öffentlichen Dienst eingestellt worden und befürchte, dass bei einer Klageerhebung wegen Beleidigung mein Arbeitgeber davon erfährt und mir dafür kündigt. Wird er darüber in Kenntnis gesetzt? Kann ich dafür gekündigt werden?
Vielen Dank!
Ihre Nachfrage möchte ich hiermit beantworten:
Die Frage, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten dem Dienstherrn oder Arbeitgeber mitgeteilt wird, regelt die MiStra, eine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Strafsachen. Darin ist geregelt, in welchen Fällen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren an Dritte weitergeben dürfen.
In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um ein Verbrechen geht, gemäß Nr. 16 MiStra mitzuteilen
der Erlass sowie Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
die Erhebung der öffentlichen Klage,
die Urteile,
der Ausgang des Verfahrens, wenn wegen voriger Punkte Mitteilung erfolgte.
Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen – also die Tätigkeit irgendwie konkret beeinflussen könnte.
Erstmalig dürfte der Arbeitgeber danach von einem Verfahren gegen den Bediensteten erfahren, wenn Anklage erhoben werden sollte, das Ermittlungsverfahren demzufolge nicht eingestellt wurde. Eine Einstellung ist bei Vergehen jedoch häufig zu erreichen.
Fazit:
Bei einer Beleidigung außerhalb des dienstrechtlichen Bezuges als sog. Vergehen und nicht Verbrechen dürfte in aller Regel keine Meldung an den Arbeitgeber erfolgen.
Für eine Kündigung wäre darüber hinaus erforderlich, dass Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung bestünden, welches nicht bei einer bloßen aufgeschaukelten privatrechtlichen Beleidigungstirade angenommen werden kann. Vielmehr müsste ein dienstrechtlicher Bezug vorhanden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lembcke