Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Forderung nach der Herausgabe der entsprechenden Unterlagen bzgl. der Eigentumswohnung, die nunmehr Ihrer Schwester gehört stellt sich NICHT als neue Forderung im Rahmen der Erbschaftschaftsauseinandersetzung dar, sondern vielmehr als Nebenanspruch, der sich aus der Vereinbarung und notariellen Überlassung der Übertragung der Eigentumswohnung an Ihre Schwester ergibt.
Ihre Schwester hat als jetzige Eigentümerin der Wohnung Anspruch auf Herausgabe der für die Wohnung im Außenverhältnis maßgeblichen Unterlagen, die die Rechtsverhältnisse als Eigentümerin zu Dritten im Außenverhältnis regelt.
Dieser Anspruch dürfte sich hier aus §§ 241 Abs. 2
, 242 BGB
ergeben.
Demzufolge sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben.
In jedem Fall sind Sie aber nach § 810 BGB
verpflichtet, Ihrer Schwester Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Diese Verpflichtung ist nach § 811 BGB
bei Ihnen zu erfüllen.
Hierauf dürfte es aus dem zuvor Gesagten nicht mehr ankommen, da danach ein Anspruch auf dauerhaften Verbleib bei Ihrer Schwester besteht. Die Unterlagen sind bei Ihnen herauszugeben, oder durch Sie zu versenden. Ich halte es jedoch nicht für erstrebenswert die Herausgabe von einem persönlichen Abholen abhängig zu machen, da durch ein Übersenden per Einschreiben Ihre Erfüllungspflicht Genüge getan wird und eine meines Erachtens unnötige weitere Auseinandersetzung vermieden wird.
Da hier kein erbrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, kommt es auf die von Ihnen dargelegte Kostenregelung nicht an, sollten Sie das gerichtliche Verfahren verlieren, wofür aus dem Vorgesagten viel spricht, wären Sie nach § 91 Abs. 1 ZPO
die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen insofern nicht zu, als dass Ihre Schwester nicht auf Ihre Terminvorschläge reagiert, sofern es um die Übereignung einzelner Nachlassgegenstände an Ihre Schwester geht, da dies allein einen Erfüllungsanspruch Ihrer Schwester darstellt.
Sofern die von Ihnen angesprochenen Steuerunterlagen die in Ihrem Eigentum stehende Wohnung betrifft, ist Ihre Schwester ebenso zur Herausgabe dieser Unterlagen aus den oben genannten Gründen verpflichtet. Sofern diese Unterlagen jedoch die Wohnung Ihrer Schwester betreffen, jedoch ein für Sie maßgebliches Rechtsverhältnis regeln, kommt hier eine Einsichtnahme Ihrerseits nach § 810 BGB
in Betracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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