Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie werden eine Anzeige nicht abwenden können.
Nach Ihrer Darstellung ist die Polizei gerufen worden und der Vorfall wurde aufgenommen. Damit hat die Polizei Kenntnis vom Sachverhalt. Sie ist dann aber nach §163 StPO verpflichtet eine Anzeige zu fertigen. Die Polizei hat nach der Rechtsprechung kein Ermessen, ob eine Anzeige erstattet wird oder nicht. Sie sind dazu verpflichtet.
Eine andere Frage ist natürlich, wie hier die Einstellung erreicht werden kann.
Um diese Frage verlässlich zu beantworten, muss der Akteninhalt bekannt sein. Insbesondere mögliche Aussagen von Zeugen sollte bekannt sein, damit das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann.
Daher sollten zunächst keine Angaben gemacht werden.
Erst nach Akteneinsicht sollte eine Stellungnahme abgeben werden. Dabei wird auch darauf abgestellt werden müssen, dass keiner der Beteiligten an einer Verfolgung Interesse hat.
Das hindert zwar die Staatsanwaltschaft nicht, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Eine Einstellung ist dann auch nicht zwingend, wird aber wahrscheinlich sein.
Da der " Geschädigte" keine Ansprüche geltend machen will, wird dieses auch eine Rolle spielen.
Wichtig wird auch sein, welche Verletzungen der Geschädigte überhaupt davongetragen hat.
Für den Fall, dass keine Einstellung erreicht werden kann, und der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach Überzeugung des Gerichts gegeben ist, wird nach § 224 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden wird; von Voreintragungen gehe ich nicht aus.
Aber zu berücksichtigen wird auch sein, welche Blutalkoholkonzentration gegeben war. Wenn Sie sich nicht mehr erinnern, könnte auch eine Schuldunfähigkeit vorliegen. Dann kommt eine Bestrafung wegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht in Betracht.
Dann ist aber an § 323a StGB zu denken. Wenn Sie sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Vollrausch versetzt haben sollten und wegen der gegangenen Tat nicht bestraft können, kann aber auch eine Verurteilung nach § 323a StGB in Betracht kommen. Bei einer Verurteilung ist dann aber eine Geldstrafe wahrscheinlich.
Sie können erkennen, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.
Ich gehe derzeit nicht von Konsequenzen aus. Allerdings können Verurteilungen von Bedeutung sein, wenn Sie die Verbeamtung anstreben. Allerdings dürfte es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt haben, der wohl nicht alleine ein Ablehnung rechtfertigen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle