Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich auch diese weiterführenden Fragen.
Zu Frage 1.) und 2.) Im Ergebnis werden Sie einen etwaigen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Inventars entweder in ihrer eigenen Einkommenssteuererklärung oder in der letzten des Erblassers anzugeben haben. Das hängt davon ab, wem letzten Endes die Betriebsbeendigung zuzurechnen sein wird. Die zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge und das Entstehen der Erbengemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer Schwester führt nicht dazu, dass Sie mit dem Eintritt des Erbfalls sozusagen, frei sind zu entscheiden, ob sie die zu inventarisierenden Gegenstände für die Zwecke der Berechnung der Einkommenssteuer im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen halten wollen.
Es verhält sie wie folgt: Der Erbfall ist der idealtypische Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung i.S.v. § 6 Abs. 3 EStG
, bei dem der Erbe ab Erbfall zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Das gilt selbst dann, wenn er unmittelbar nach dem Erbfall den Betrieb veräußert oder aufgibt (Reiß in Kirchhoff, Kom. z. EStG, § 16 Rz. 87, EStG
, 13. Aufl., 2014; und BFH Urteil v. 17.10.1991, Az. IV R 97/89
). Das gilt auch bei Miterben, wenn einer der Miterben seinen Anteil am Betrieb sofort aufgeben will (Reiß aaO in Rz. 96 m. weit. Nachw.). Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist dann dem Erben zuzurechnen. Nur wenn noch eine Aufgabe durch den Erblasser vorliegt, ist der Veräußerungs und Aufgabegewinn noch diesem zuzurechnen.
Fragen 3.) und 4.) Es ist richtig, dass bei unbeschränkter Erbschaftssteuerpflicht –(heißt der der Erblasser hat zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland) -, für Kinder ein erbschaftssteuerlicher Freibetrag von € 400.000,- gilt (§-§ 2 Abs.1
, 15 Abs.1 Ziff. 3
und 16 Abs.1 Ziff. 2 ErbStG).
In gewissen Rahmen können Sie sich also darauf verlassen, dass wohl keine Erbschaftssteuer anfallen wird, sofern der Betrieb der einzige Nachlassgegenstand ist. Das ändert aber nichts daran, dass evtl. eine Neubewertung des Gewerbebetriebs zum Bewertungsstichtag erforderlich sein wird, da das gegenwärtige Gutachten sich ja nicht auf den noch unbekannten Todestag beziehen kann (§ 157
, §199 BewG §-§ 9
,11 und 12 ErbStG
).
Auch wenn es unterschiedliche Bewertungsverfahren gibt, sollten diese im Ergebnis doch nicht soweit auseinander liegen, dass es plötzlich zu einer Verdoppelung des Unternehmenswertes kommt; erst dann würde man ja oberhalb des Freibetrages liegen, sofern der Betrieb der einzige Nachlassgegenstand ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Diese Antwort ist vom 24.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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nach Rücksprache kenne ich nun den genauen Wert des Betriebsvermögens, dieser beträgt 166.000,-
Bitte erklären Sie mir nochmal was genau das nun für mich bedeutet.
Ich liege ja weit unter dem Freibetrag von 400.000,- das Erbe ist also steuerfrei. Aber was ist nun, wenn ich das Inventar verkaufe? muss ich den Gewinn dann versteuern, oder gilt das dann als Vermögensverwaltung und ist steuerfrei?
Vielen Dank!
Schöne Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn der Wert desjenigen, das Sie aus der Erbschaft erhalten, den Freibetrag von €400.000,- unterschreitet, fällt für Sie als erbende Tochter keine Erbschaftsteuer an.
Wenn Sie das Inventar verkaufen und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielen, haben Sie gewerbliche Einkünfte, die der Einkommenssteuer unterliegen.
Wie Sie auf passive Vermögensverwaltung kommen, kann ich leider aus den mir bekannten Tatsachen nicht erschließen. Es ist richtig, dass es beim Grundstückshandel und bei der Vermietung von Immobilien immer ein Abgrenzungsproblem zwischen gewerblicher Tätigkeit und passiver Vermögensverwaltung gibt (3 Objekt-Grenze). Dazu müsste das Inventar aber aus Grundvermögen bestehen oder es müsste zumindest um eine Hausverwaltung gehen, damit sich dieses Problem stellt. Sie schreiben oben etwas von "Maschinen und Fahrzeugen", so dass ich annehme, dass das nicht der Fall ist,
MfG Ra. Jahn