Sehr geehrter Ratsuchender,
die Namensänderung war gesetzliche Folge der Adoption.
Der Geburtsname ist der jetzt aktuell geführte Name. Das hat zur Folge, dass der frühere Geburtsname untergegangen ist, so als hätte niemals existiert.
Eine Möglichkeit wäre die Rückgängigmachung der Adoption. Aber ich denke, da werden die Aussichten nicht sehr groß sein, da nicht ersichtlich ist, dass Aufhebungsgründe (fehlende Zustimmung, Kindeswohlgefährdung) vorliegen
Eine andere Möglichkeit wäre die Namensänderung
Diese öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NamÄndG schafft die Möglichkeit, einen anderen Namen rechtmäßig führen zu können.
Sie kommt aber nur in konkreten Härtefällen zum Tragen.
Deshalb ist nach dem NamÄndG eine Änderung auf Antrag nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung vorliegende unverhältnismäßige Belastung durch eine Namensänderung beseitigt werden kann.
Hier werden Sie mit der Zwangsadoption argumentieren können
Auch eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Notwendigkeit der Namensänderung zur rettung des Seelenfriedens wird hilfreich sein.
Diese Möglichkeit der Änderung könnte hier also bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg