Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass deutsches Recht für die Ehe Anwendung findet, eine Prüfung habe ich nicht vorgenommen. In der Tat wäre eine Anerkennung durch den Vater des ungeborenen Kindes möglich, nach § 1599 II wird die Zustimmung des Mannes benötigt, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet ist, das Scheidungsverfahren aber läuft. Das wäre also genau Ihr Fall. Zwingen können Sie Ihren Ehemann leider nicht. Die Anerkennung muss auch nach den Formvorschriften des § 1597 BGB
erfolgen,also öffentlich beurkundet werden. Stimmt er nicht zu, müssen Sie hoffen vor der Geburt geschieden zu sein, denn dann könnte Ihr neuer Partner ja ohne weiteres anerkennen. Klappt das nicht, wäre das Kind ehelich. Sie müssten dann die Vaterschaft anfechten, dies wäre auch in Deutschland möglich, aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit (ich setze Deutsch voraus). Zuständig ist dann § 170 III FamFG
das Amtsgericht Berlin Schöneberg.
Ein Vaterschaftstest würde rechtlich nichts helfen, die Frage wäre nur ob dieser Ihren Ehemann zur Zustimmung der Anerkennung bringen könnte, oder zu einem Mitwirken an einer schnellen Scheidung.
Sie können bei Ihrem Fall aber nach deutschem Recht auf eine Beschleunigung bei Gericht drängen, da Sie ein Interesse haben schnell geschieden zu werden. In Fällen wie Ihren kann es Sinn machen eine Härtescheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres zu stellen (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen: 20 WF 32/00
).
Die Chance wäre dann höher vor Geburt die Scheidung abgeschlossen zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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