Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Soweit Sie beabsichtigen für Ihre Leistungen unabhängig von einer Buchung ein Service Entgelt zu erheben, empfiehlt sich neben einer entsprechenden Klausel in den AGB´s ein gesonderter deutlich sichtbarer Hinweis bereits auf der Startseite, dass im Falle der Inanspruchnahme Ihrer Leistungen stets eine „Service Fee“ in Höhe eines konkret ausgewiesenen Betrages anfällt. Vor der Buchungsbestätigung sollte die Zusammensetzung des Preises unter Nennung des Gesamtbetrages (inklusive der Service Fee) konkret ausgewiesen werden. Denn ergibt sich aus der Gestaltung der Webseite, dass die „Service Fee“ versteckt im Text untergebracht ist, besteht das Risiko, dass der Besteller den Vertrag aufgrund einer Täuschung über wesentliche Umstände, hier also die Entstehung von Kosten, erfolgreich anfechten könnte.
Falls ein Kunde eine Bestellung bzw. einen Buchungsauftrag telefonisch aufgibt, handelt es sich hierbei um ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. In den AGB´s sollte daher klarstellend formuliert werden, dass jede telefonische Bestellung ein bindendes Angebot darstellt. Das Angebot bedarf der Annahme des Vertragspartners, damit ein Vertrag zustande kommt. Grundsätzlich können Verträge auch fernmündlich abgeschlossen werden, d.h. das telefonische Angebot könnte von Ihnen telefonisch wirksam angenommen werden. Aus Beweisgründen sollten Sie das Gespräch -allerdings mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Kunden- aufzeichnen.
Damit die AGB´s wirksam in den fernmündlichen Vertrag einbezogen werden, ist nach § 305 Abs. 2 BGB
erforderlich, dass der Kunde von diesen Kenntnis erhält. Nachdem das Angebot, die ABG´s zu übersenden grundsätzlich nicht genügt, wird auch Ihr fernmündlicher Verweis auf Ihre Internetseite nicht ausreichend sein. Denn hierdurch wird der Kunde nicht in die Lage versetzt, den Vertrag unter sofortiger Einbeziehung der AGB abzuschließen. Eine praktikable Lösung besteht darin, dass der Kunde per Individualvereinbarung auf § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
(Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB in zumutbarer Weise) verzichtet. Die Verzichtserklärung sollte dann wiederum aufgezeichnet werden. Alternativ hierzu kann dem Kunden nach der telefonischer Bestellung per email oder schriftlich die Annahme seines Angebotes bestätigt werden unter gleichzeitiger Beifügung Ihrer AGB´s verbunden mit der Aufforderung, diese zu bestätigen. Nimmt der Kunde daraufhin keine Bestätigung vor, werden die AGB´s nicht einbezogen, da im nichtkaufmännischen Bereich das Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung bedeutet.
Abschließend empfehle ich Ihnen, vor dem Anbieten Ihrer Leistungen im Internet Ihre Website nochmals durch einen Anwalt rechtlich überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 15.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Sehr geehrte RAin,
danke für Ihre Antwort.
Um nochmal zu konkretisieren:
- Wenn wir den Passus nur in die AGB schreiben ist dies NICHT gültig?
- Gilt das auch wenn der Kunde ausdrücklich z.B.: AKZEPTIERT in ein Feld eintippen muss. Und nicht nur ein Hägchen markiert?
Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
falls für den Kunden lediglich aufgrund der AGB´s ersichtlich ist, dass neben dem berechneten Preis eine Service Fee anfällt, wird dies nicht ausreichend sein. Denn nach § 1 PAnpV müssen die Preise dem Letztverbraucher gegenüber als Endpreise angegeben werden, d.h. einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Sie werden daher neben einer entsprechenden Klausel in den AGB´s die Service Fee in den Endpreis einrechnen müssen, wobei es sich empfiehlt, die Zusammensetzung des Endpreises konkret aufzuschlüsseln. - Stellt der Kunde eine Anfrage, ohne dass es sich um eine Buchung handelt, werden Sie in dem Anfrageformular darauf hinweisen müssen, dass bereits das Absenden der Anfrage Kosten von Höhe von xx EUR verursacht. Enthält nämlich weder das Anfrageformular noch Ihre Website einen deutlichen Hinweis auf die Service Fee, sondern ergeben sich die Kosten ausschließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird der Eindruck erweckt werden, allein die Anfrage sei kostenlos, so dass aufgrund der bestehenden Irreführungsgefahr einen Verstoß gegen §§ 3
, 1 UWG
begründet sein wird.
Wird der Vertrag online abgeschlossen, dann reicht für die wirksame Einbeziehung der AGB´s, dass die AGB´s aufgrund eines leicht auffindbaren Links einsehbar sind und der Kunde bei der Bestellung ein entsprechendes Häkchen setzt, wobei die Eingabe des Wortes „akzeptiert“ nicht erforderlich ist. Sie sollten das Bestell- bzw. Buchungsformular so ausgestalten, dass sich der Bestellvorgang ohne Setzen des Häkchens nicht fortsetzen läßt.
Bei einer telefonischen Bestellung werden die Internet-AGB dann in den Vertrag einbezogen werden, wenn Sie in Ihrer Betätigungsemail beispielsweise erklären, dass der Vertrag erst dann zustande komme, wenn der Kunde die beigefügten AGB´s durch Betätigung des Buttons „akzeptieren“ bestätigt. Auch hier wird wiederum das Setzen eines Häkchens ausrechend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin