Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Gemäß Ihrer Wohnortsangabe unterstelle ich, dass Sie aus Crailsheim/Baden-Württemberg kommen und deshalb das örtliche Satzungsrecht dieser Kommune Anwendung findet:
Es existiert in Ihrer Gemeinde (wie auch bei allen anderen Gemeinden) ein Gebührenverzeichnis als Anlage zur kommunalen Verwaltungsgebührensatzung (http://www.crailsheim.de/fileadmin/images/web/buergerservice/fachbereiche/ortsrecht/Neu_Verwaltungs_Gebuehrenverzeichnis.pdf - falls Sie dieses Dokument nicht direkt öffnen können sollten, wenn Sie es in die Browser-Zeile eingeben, dann müssen Sie sich durchklicken, was dann auf jeden Fall zum Ziel führt, also bei der Stadt Crailsheim - www.crailsheim.de).
Danach gilt:
3.2 Baugenehmigung
3.2.1 Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen
(§ 49 Abs. 1 LBO)
> 5 vom Tausend (= 0,5 %) der Baukosten,
mind. 72 € sind als Verwaltungsgebühr anzusetzen.
Dieses sind allerdings nach meiner Berechnung nur 1.650,- € bei 330.000 € Baukosten beziehungsweise 1.450,- € bei 290.000 € Baukosten, so das irgendwoher noch ein Mehraufwand der Verwaltung auf 2.050,- € kommen muss.
Sie sollten sich daher dieses dezidiert schriftlich erläutern lassen, insbesondere die Einzelheiten der Berechnung auf Grundlage der Gebührensatzung und des Aufwands der Verwaltung - hier in diesen Einzelfall.
Danach sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsbehelf einlegen, wenn es insofern immer noch Schwierigkeiten geben sollte, also hinsichtlich der Höhe der Verwaltungsgebühr.
Ergeht ein förmlicher Kostenbescheid, müssen Sie das Rechtsmittel des schriftlichen Widerspruches binnen Monatsfrist nach Zustellung dieses Bescheids einlegen. Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, ist diese nicht enthalten, haben Sie ein Jahr Zeit, Widerspruch einzulegen.
Der Einfachheit halber können Sie sich auch gerne an meine Person wenden, ich könnte dieses dann für Sie vertretungshalber übernehmen, wobei Ihnen eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr gutgeschrieben und entsprechend angerechnet würde.
Vielleicht würde es auch schon einmal ausreichen, die Angelegenheit weiter zu prüfen.
Ich bin jedenfalls der Meinung, das hier insbesondere der Mehraufwand (siehe oben) von der Behörde erläutert werden muss.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.