Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorab: Den Rücktritt vom Kaufvertrag wird der Käufer nicht verlangen können, ohne Ihnen vorab Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Der Vertragszusatz "Gekauft wie gesehen" schließt nur die Gewährleistung für solche Mängel aus, die der Käufer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst bei der Besichtigung hätte feststellen können. Hier wird es nun darauf ankommen, weshalb keine Probefahrt geschehen ist: Haben Sie ihm die Probefahrt angeboten, hat er sie aber abgelehnt, hätte er das Klappern des Motors selbst feststellen können, hat es aber nicht getan, weil er eben auf die Probefahrt verzichtet hat. Gleiches gilt für den Defekt des Automatikgetriebes: Wäre dieser Defekt bei einer Probefahrt aufgefallen, und hat der Käufer aber freiwillig darauf verzichtet, so geht "gekauft wie gesehen" zu seinen Lasten und Sie können sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Mir scheint, daß die behaupteten Mängel bei einer Probefahrt aufgefallen wären, denn er hat Sie unverzüglich nach der ersten Fahrt gerügt. Deshalb dürften ihm keine Gewährleistungsrecht zustehen.
Macht er seine Forderung weiterhin geltend, sollten Sie einen Anwalt mit der Abwehr der unberechtigten Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt