Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ja, das ist grundsätzlich richtig. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen bspw. Gewährleistungsausschlüsse wie
a) "gekauft wie gesehen" oder
b) "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung".
Im übrigen gilt die Rügevorschrift des § 377 HGB
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Anderenfalls freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Tag Herr Roth, darf ich als Gebrauchtwagenhändler bei einem Verkauf von einem Gebrauchtwagen an einen privaten Interessenten welcher technisch versiert ist, z.B. KFZ-Mechaniker, die Gewährleistung ausschließen? Der Kunde kauft privat von Gewerbe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn der Käufer als Privatmann erwirbt, ist er Verbraucher, so dass ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth