Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer Frage:
Grundsätzlich ist der Kaufvertrag zunächst wirksam.Da Sie den Kaufvertrag (ich nehme an, als Privatperson) mit einem Händler geschlossen haben, darf dieser die Haftung (Gewährleistung!!! Garantie ist etwas anderes.) zwar verkürzen auf 1 Jahr, jedoch nicht ausschließen. Insbesondere bei Gebrauchtwagen stellt aber nicht jeder Schaden gleich einen Sachmangel dar, welcher die Gewährleistungsrechte des Käufers auslöst. Übliche Gebrauchs- und Nutzungsspuren stellen keinen Mangel dar.
In Ihrem Fall dürfte aber ein Sachmangel aufgrund der Schwere des Schadens nicht zu verneinen sein.
Dieser Mangel muss bei Fahrzeugübergabe vorgelegen haben.
Wie Sie mitteilen, ist dies hier der Fall. Damit fällt dieser Schaden in die Gewährleistung. Hierbei gilt für den Käufer in den ersten 6 Monaten ab Kauf zudem eine Beweiserleichterung. Tritt ein Mangel innerhalb dieser 6 Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag.
Der Verkäufer müsste nun das Gegenteil beweisen. Er wird hier vermutlich versuchen, das Gegenteil zu beweisen, indem er auf das TÜV – Siegel hinweist, usw. Hier könnte es hilfreich sein, wenn Sie Zeugen benennen können, dass der Schaden nicht im Zeitraum seit dem Kauf entstanden bzw. durch Sie mit Silikonabdichtung repariert wurde.
Sie können grundsätzlich bei der Gewährleistung wählen zwischen der Nachbesserung/ Reparatur des Schadens oder der Ersatzlieferung/ Lieferung einer mangelfreien Sache.
Die Ersatzlieferung ist allerdings im Rahmen von Gebrauchtwagenkäufen zumeist unverhältnismäßig, so dass hier zunächst Nachbesserung gefordert werden sollte. Schlägt eine zweimalige Nachbesserung fehl, so können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Sie können auch den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und diesen damit rückgängig machen. Allerdings müssen Sie dann beweisen, dass der Verkäufer vom Mangel wusste. Dies könnte problematisch werden.
Insofern empfehle ich zunächst, die Gewährleistungsrechte einzufordern. Dies sollte schriftlich per Einschreiben geschehen. Dem Verkäufer ist hier eine Frist ( z.B. 14 Tage) zu setzen, nach deren Ablauf Sie die Nachbesserung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten.
Gerne bin ich Ihnen behilflich bei der Durchsetzung der Ansprüche.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen